Unzulässiges Werben mit Testsieger-Siegel
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und & Gewerbe Köln e.V. (VgU)
Wie viel? 120 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Um Kunden davon zu überzeugen, dass ihr Produkt besonders kaufenswert ist, werben einige Händler mit gut ausgefallenen Testergebnissen. Doch dabei ist Vorsicht geboten. Denn mit einem Testergebnis darf nur geworben werden, wenn die genaue Fundstelle der Testveröffentlichung angegeben ist. Denn der Verkäufer muss in der Lage sein die Angabe zu überprüfen. Es muss für den Verkäufer ersichtlich sein, ob das Ergebnis noch gültig ist und ob andere Artikel möglicherweise ein gleiches Urteil bekommen haben. Andererseits handelt es sich um eine unlautere geschäftliche Handlung und eine Irreführung durch Unterlassen nach §§ 3, 5a UWG.
Ein Online-Händler auf Amazon ist in diese Abmahnfalle getappt und wurde prompt vom VgU abgemahnt.
Weitere Abmahnungen
Vorsicht bei nährwertbezogenen Angaben
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Händler von Lebensmitteln
Bei dem Verkauf von Lebensmitteln ist bekanntermaßen einiges zu beachten. So ist die Werbung mit nährwertbezogenen Angaben nur unter den strengen Voraussetzungen der Health-Claims-Verordnung (zu deutsch etwa „Gesundheitsbehauptungsverordnung) zulässig. Nach Art. 8 dieser Verordnung sind nährwertbezogene Angaben nur zulässig, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und diesen Bedingungen entsprechen. Ein Online-Händler für Bio-Hagebuttentee warb mit den wertvollen Inhaltsstoffen der Hagebutten und missachtete dabei die Vorgaben der Verordnung. Daraufhin flatterte eine Abmahnung des Verband sozialen Wettbewerbs ins Haus.
Teurer Markenklau
Wer mahnt ab? Vitafy GmbH vertreten durch Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB
Wie viel? 3020,34 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Besonders teuer wurde es für einen Händler von Sportlernahrung. Dieser vertrieb seine Ware unter dem Namen Vitagy. Dabei beachtete er nicht, dass die Marke “vitafy” umfassend rechtlich geschützt ist. Dabei hilft es dem Händler auch nicht, dass das Wort leicht abgeändert wurde. Denn nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist die Nutzung eines ähnlichen Zeichens auch untersagt, wenn für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Aufgrund der umfassenden Nutzung des Markennamens wurde der Gegenstandswert relativ hoch angesetzt, woraus sich die hohe Kostenquote von 3020,34 Euro ergibt.
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Hallo,
können Sie uns bitte am Beispiel von Amazon das "unzulässige Werben" etwas näher erklären?
Z.B. für Zertifikate die wir in den Bildern angeben, ist es in Ordnung die Referenz zu den Zertifikaten in die Bullet Poinst zu schreiben?
Wo genau soll die Referenz stehen und wie soll die Referenz aussehen? Reicht nur die Aussgabestelle und das Datum? (Ausgabestelle, 2021)
Vielen Dank für die Auskunft!
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Antwort der Redaktion:
Hallo Phillip,
schau mal, hier haendlerbund.de/.../... haben wir eine Übersicht, was beim Werben mit Testergebnissen zu beachten ist. Hier haben wir auch noch einen Artikel zu einer Entscheidung des OLG Köln onlinehaendler-news.de/.../... .
Ich hoffe, das hilft dir weiter.
Konkrete Fragen sind nicht immer so leicht zu beantworten, da es im Gesetz keine eindeutigen Vorgaben gibt.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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