Hundefutter hilft nicht wie versprochen
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Tierfutter
Nicht nur bei Werbeaussagen, die die menschliche Gesundheit betreffen, ist Vorsicht geboten. Auch bei Tierfutter sollte einiges beachtet werden. Ein Händler von Hundefutter wurde nun vom Verband sozialer Wettbewerb abgemahnt. Er hatte mit „Helfen bei Gelenksteifheit“, „für Hunde …, die unter Gelenkproblemen leiden“ und weiteren ähnlichen Aussagen geworben. Bei den Aussagen handelt es sich um weit übertriebene und unbelegte Wirkungsauslobungen. Daher handelt es sich um eine irreführende und täuschende Werbung, welche gegen das UWG verstößt. Denn auch beim Verkauf von Futtermitteln ist es nicht erlaubt, mit Aussagen zu werben, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen.
Weitere Abmahnungen
Eingeschränkte Verwendbarkeit muss mitgeteilt werden
Wer mahnt ab? VgU
Wie viel? 231,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Elektroartikeln
Ein Online-Händler hat auf Ebay-Kleinanzeigen einen Durchlauferhitzer angeboten und tappte prompt in die Abmahnfalle. Für die Inbetriebnahme des Durchlauferhitzers bedarf es einen Drei-Phasen-Wechselstromanschlusses, das kann nur durch den jeweiligen Netzbetreiber oder durch ein in das Installateurverzeichnis des Netzbetreibers eingetragene Installationsunternehmen installiert werden. Dabei handelt es sich um eine wesentliche Information, über die eingeschränkte Verwendbarkeit, die dem Käufer vor Vertragsschluss mitgeteilt werden muss. Das hat der Verkäufer jedoch unterlassen, sodass er vom VgU abgemahnt wurde.
Wo Bio drauf steht, muss auch Bio drin sein
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln
Wieder eine Abmahnung im Tierfutterbereich. Diesmal verkaufte ein Händler in seinem eigenen Shop Wachtel- und Geflügelfutter. Das Futter bezeichnete er an verschiedenen Stellen als Bio. Die Öko-Basis-Verordnung regelt allerdings ganz genau, wann Lebensmittel als Bio bezeichnet werden dürfen. Alle Bestandteile pflanzlicher oder tierischen Ursprungs müssen aus ökologischer/biologischer Produktion stammen, außerdem müssen 95 % des Futters aus diesen Bestandteilen bestehen. Das hier verkaufte Futter entsprach nicht diesen Voraussetzungen, lediglich gut 70 % des Futters bestanden aus ökologisch/biologischen Bestandteilen.
Der Händler bezeichnete außerdem ein Schädlingsbekämpfungsmittel als „umweltfreundlich“, „natürlich“ und „unschädlich“. Damit verstieß er gegen die Biozidverordnung.
Der Verband sozialer Wettbewerb wurde auf das Fehlverhalten des Händlers aufmerksam und mahnte ihn daraufhin ab.
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