Gefälschte Markenklamotten
Wer mahnt ab? The Polo/Lauren Company, L.P. (Vertreten durch Unit4 IP Rechtsanwälte)
Wie viel? 2.171,50
Wer ist betroffen? Online-Händler von Bekleidung
Ein Online-Händler verkaufte in seinem eigenen Online-Shop Bekleidung und gab an, dass es sich dabei um Markenklamotten der Marken „Polo“ und „Polo Ralph Lauren“ handeln würde. Leider wurden die Markeninhaber durch einen Testkauf darauf aufmerksam, dass es sich bei den Waren nicht um originale Ware handelt. Die hohen Abmahnkosten kommen durch die Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz-, Vernichtungs- und Kostenerstattungsansprüche zustande.
Der Händler wurde außerdem aufgefordert, Auskunft zu erteilen, von wem er die Ware bezogen hat.
Weitere Abmahnungen
„BMW“-Markenrechtsverletzung
Wer mahnt ab? Bayrische Motoren Werke (vertreten durch KLAKA Rechtsanwälte)
Wie viel? Keine Kostennote
Wer ist betroffen? Online-Händler von Autoteilen
Eine weitere Abmahnung aus einer Markenrechtsverletzung bekam ein Ebay-Händler von Autoteilen. Er nutzte für seine Ware unter anderem die Bezeichnung „BMW“ und „M Look“. Da die Ware nicht von BMW stammt und auch nicht durch BMW autorisiert wurde, darf die Bezeichnung nicht benutzt werden. Denn der Verkäufer nutzt den guten Ruf der Marke aus, ohne dass er dafür eine Gegenleistung erbringt, oder eine Erlaubnis hat, die Begriffe zu verwenden. Die Kostennote wird entsprechend hoch ausfallen, da der Streitwert mit 400.000 Euro angegeben wurde.
Werben mit Selbstverständlichkeiten
Wer mahnt ab? absolutes - bikes and more - GmbH & Co. KG (vertreten durch Peter Dürr Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Ein Online-Händler, der auf Ebay Fahrradzubehör verkauft, wurde abgemahnt, da er damit warb, dass seine Produkte TÜV-geprüft sind. Er fügte dieser Aussage keine weiteren Angaben hinzu, um welche Prüfung es sich handelt und durch welche Stelle die Prüfung vorgenommen wurde. Für den Käufer sind diese Angaben für eine sachgerechte Kaufentscheidung allerdings notwendig. Ohne weiterführende Angaben stellt diese Werbung einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Da der Streitwert in Höhe von 30.000 Euro angegeben wurde, liege die Abmahnkosten hier bei über 1.500 Euro.
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