Wer mahnt ab? Adidas AG
Wie viel? keine Kostennote
Wer ist betroffen? Online-Händler von Bekleidung
Der berühmte Sportartikelhersteller Adidas hat in dieser Woche höchstpersönlich einen konkurrierenden Händler abgemahnt, der in seinen Webshops markenrechtsverletzende Bekleidungsstücke zum Kauf anbot. Stein des Anstoßes waren angebotene Produkte, die mit einer seitlichen Zwei-Streifen-Kennzeichnung entlang der Hosenbeine versehen waren.
Die bekannten drei Streifen sind für Adidas umfassend durch mehrere eingetragene Marken geschützt. Diesen Streifen kommt auch ein hoher Bekanntheitsgrad zugute und ist von der Rechtsprechung als „berühmte Marke” anerkannt. Von dem Schutz umfasst ist aber nicht nur die Drei-Streifen-Kennzeichnung, sondern auch die Kennzeichnung mit zwei Streifen, weil eine große Verwechslungsgefahr besteht. Das wurde Adidas bereits in mehreren Gerichtsurteilen bestätigt. Der Konkurrent hat die Markenrechtsverletzung folglich zu unterlassen.
Weitere Abmahnungen
Falsche Herkunftsbezeichnung
Wer mahnt ab? Blanken Küchenmesser (durch Rechtsanwalt Schleinkofer)
Wie viel? 1.501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Messern
Als Grund für eine Abmahnung tauchen immer wieder falsche Herkunftsbezeichnungen auf. Dieses Mal geht es dabei um Messer, die unter einer fehlerhaften Ortsangabe verkauft wurden. Der abgemahnte Händler bewarb auf Ebay seine Kochmesser als „Japanische Messer”. Um japanische Messer würde es sich aber nur handeln, wenn diese auch in Japan in allen wesentlichen Herstellungsstufen gefertigt wurden, was jedoch hier nicht der Fall war. Verbraucherinnen und Verbraucher werden so aber in die Irre geführt, weil sie bei einem japanischen Messer eine bestimmte Erwartungshaltung, beispielsweise an eine besonders hohe Schärfe oder die althergebrachte Fertigungskunst, stellen. Die geografische Herkunftsangabe ruft auch Erwartungen an die Qualität und den Preis hervor, weshalb der Händler sich hier einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft, der ihn nun teuer zu stehen kam.
Unlautere Werbeaussage „Neu”
Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 374,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Kugellagern
Gleich mehrere Online-Händler auf Ebay hat die Wettbewerbszentrale aufgespürt, die Kugellager in einer unzulässigen Weise beworben haben. Die Lager einer bestimmten Marke wurden von den Händlern als „Neu” angepriesen. Nach den Informationen des Herstellers sind sie aber älter als fünf Jahre. Eines ist sogar älter als 30 Jahre.
Eine solche Werbung stellt einen Verstoß gegen das Irreführungsverbot dar, denn es handelt sich um eine unwahre Aussage bezüglich des Herstellungszeitpunktes, aber auch der Zwecktauglichkeit und Verwendungsmöglichkeit. Kugellager können über die Zeit verharzen und korrodieren, sodass die Funktionsfähigkeit von Anfang an oder nach einiger Zeit nach dem Kauf nicht mehr gegeben ist. Der Kunde kann jedoch unter dem Artikelzustand „Neu” ein in jeder Hinsicht voll funktionsfähiges und auf Dauer einsatzfähiges Produkt erwarten. Die Werbung ist somit irreführend und wettbewerbswidrig.
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