Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln
Der Verkauf von „Low Carb”-Nudeln wurde einem Händler in seinem Webshop zum Verhängnis. Dieser vertrieb das Produkt „5 Kalorien Nudeln – Low Carb Nudeln” und verstieß damit gegen die Lebensmittelgesundheitsangabenverordnung (auch Health-Claims-Verordnung genannt). Bei der Bezeichnung „Low Carb” handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der Verordnung. Zugelassen sind solche Angaben aber nur, wenn sie sich im Anhang der Verordnung wiederfinden und das ist bei der Bezeichnung „Low Carb” nicht der Fall. Daher darf diese Bezeichnung auch nicht verwendet werden. Zusätzlich muss der Unterschied in der Menge des Nährstoffs im Vergleich zu derselben Menge eines herkömmlichen Lebensmittels derselben Kategorie angegeben werden. Dies war aber nur innerhalb des Produktbildes sehr schwer zu erkennen. Die Angaben innerhalb der Produktbeschreibung fehlten hingegen gänzlich.
Weitere Abmahnungen
Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz
Wer mahnt ab? Sachse Vertriebs GmbH (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Heilmitteln
Rechtsanwalt Sandhage hat in dieser Woche einige Abmahnungen wegen des Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz verschickt. Unter anderen traf es dabei eine Händlerin auf Ebay, die eine Creme zur Behandlung von Akne vertrieb. Dieser Hauptverwendungszweck lässt dem Produkt eine therapeutische Wirkung zukommen. Nach § 3 Heilmittelwerbegesetz ist das nur dann erlaubt, wenn die Wirksamkeit tatsächlich auch dem gesicherten Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse entspricht. Das trifft auf die zum Kauf angebotene Creme aber nicht zu, was auch die Liste der Inhaltsstoffe bestätigte. Da das Produkt über die beworbene Wirksamkeit nicht verfügt, liegt eine irreführende Werbung vor.
Unterlassene Alterssichtprüfung
Wer mahnt ab? PB-ViGoods GmbH (durch die Kanzlei Anka)
Wie viel? 1.134,55 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von E-Zigaretten
Durch einen Testkauf konnte ein Mitbewerber einen Händler von E-Zigaretten abmahnen, da er feststellen musste, dass beim Versenden des Produktes keine Altersverifikation durchgeführt wurde. Nach § 10 Jugendschutzgesetz ist vorgeschrieben, dass ein Versandhandel mit nikotinfreien Erzeugnissen, wie E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, nur dann zulässig ist, wenn sichergestellt wird, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Um das sicherzustellen, muss eine Alterssichtprüfung vorgenommen werden, der der Händler allerdings nicht nachgekommen ist. Eine solche Prüfung würde einen Aufpreis pro Paket erfordern, den der Händler damit einspart und sich so einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft, im Vergleich zu Händlern, die ihrer Pflicht einer Alterssichtprüfung nachkommen. Eine Sparsamkeit, die ihm wiederum teuer zu stehen kommt.
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