Versprechen sollten gehalten werden
Wer mahnt ab? Quante-Design GmbH & Co. KG (vertreten durch Kanzlei Dr. Bahr)
Wie viel? 973,66 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Der Kunde sollte sich darauf verlassen können, dass das Produkt, welches er bestellt hat, auch bei ihm ankommt. Die Abbildung im Shop sollte daher nicht mehr versprechen, als das, was vom Angebotspreis erfasst wird. Im vorliegenden Fall wurde ein Schirm mit einem Schirmständer abgebildet. Das eigentliche Angebot umfasste allerdings lediglich den Schirm, ohne Ständer. Der Shop hatte zudem unzulässige AGB-Klauseln. Der Verkäufer versuchte in den AGB zu vereinbaren, dass die Beschreibung der Produkte nur annähernd maßgeblich sei. Eine solche Klausel ist nicht erlaubt, da die angebotene Ware die Beschaffenheit aufweisen muss, die vertraglich vereinbart wurde. Diese wettbewerbsrechtlichen Verstöße fielen einem Mitbewerber auf und wurden abgemahnt.
Weitere Abmahnungen
Das Urheberrecht muss auch bei Artikelbildern beachtet werden
Wer mahnt ab? GW Cosmetics Germany GmbH & Co KG (vertreten durch Schiedermair Rechtsanwälte)
Wie viel? 546,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler auf Amazon
Auch Produktbilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht einfach übernommen werden. Ein Online-Händler verkaufte auf Amazon ein Kosmetikprodukt zur Wimpernverlängerung. Dabei nutzte er Produktbilder, für die er keine Nutzungsrechte hatte. Die Rechteinhaberin der besagten Bilder wurde darauf aufmerksam und mahnte den entsprechenden Händler ab. Neben der Zahlung der Kosten wurde der Händler auch dazu aufgefordert, die Verwendung zu unterlassen.
Fehlende Registrierung im Verpackungsregister
Wer mahnt ab? Händlerin Maurer (Vertreten durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.138,99 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Immer wieder kommt es zu Abmahnungen, weil Händler sich nicht ordnungsgemäß im Verpackungsregister registrieren. So erging es auch einem Händler auf Ebay, der Skihelme verkauft. Vor dem ersten Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen muss eine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfolgen. Dies wurde hier vom Händler nicht beachtet. Eine Mitbewerberin wurde darauf aufmerksam und prompt wurde der Händler abgemahnt.
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Frank
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Antwort der Redaktion:
Hallo Frank,
generell ist es immer eine Einzelfallentsc heidung, sodass eine abschließende Einschätzung hier leider nicht möglich ist. Die Farbabweichunge n sollten so klein wie möglich sein, sodass der Kunde nicht eine komplett andere Farbe bekommt, als er bestellt hat. Einzelne Nuancen sind da eher hinnehmbar, als ein komplett anderer Farbton.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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Antwort der Redaktion:
Hallo Vanessa,
tatsächlich sollte man mit diesem Vorgehen vorsichtig sein. Tatsächlich hat der BGH im Jahr 2016 entschieden, dass die Produktbilder bei der Beschreibung des Artikels und des Lieferumfangs den gleichen Stellenwert einnehmen, wie die Produktbeschrei bung.
Etwas sicherer wäre es, den Hinweis deutlich lesbar auf dem Bild zu platzieren. Noch besser ist es natürlich, wenn die Bilder nur zeigen, was auch verkauft wird. Letztlich ist es aber, wie so oft, eine Einzelfallentscheidung.
Viele Grüße
die Redaktion
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kurze Frage bzgl. abgebildetes Produkt. Wie verhält es sich beim Abbilden von Naturmaterialie n? z.B. Schneidbretter aus Olivenholz? Diese sind alle aus dem gleichem Holz, aber können von der Maserung unterschiedlich aussehen.
Ist es dann zwingend notwendig, dass von jedem Artikel (obwohl aus dem gleichem Holz) ein Foto aufgrund der unterschiedlich en Maserung gemacht werden muss? Oder reicht der Hinweis, dass es sich um ein Naturprodukt handelt und die Maserung anders aussehen kann als abgebildet?
Im Umkehrschluss würde das ggf. bedeuten, dass ein Händler für ein und "dasselbe" Produkt 100erte von Fotos machen muss. Wenn dann alle weiteren Artikel wie Teller aus Holz, etc auch davon betroffen sind, dann bietet man 1000 Artikel im Shop an obwohl es in Summe nur z.B 3 Stück sind (Teller, Brettchen, Tasse).
Danke!
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Antwort der Redaktion:
Hallo Kawa-Biker,
in diesem Fall reicht der Hinweis, dass es sich um ein Naturprodukt handelt und die Abbildung, hinsichtlich der Maserung, leicht vom Produkt abweichen kann.
Alles Gute und viele Grüße
die Redaktion
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vielen Dank für den Artikel!
Ich hoffe, das betrifft nicht auch Produkte, bei denen es eigentlich glasklar ist? Wenn man z.B. Kosmetiktaschen herstellt und auf einem Foto Kosmetikartikel in der Tasche sind, während auf anderen Fotos die leere Tasche abgebildet ist? Das wäre ja kein Zubehör, wie Sie schon erwähnt hatten?
Danke!
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Antwort der Redaktion:
Hallo C.,
tatsächlich hat der BGH im Jahr 2016 entschieden, dass die Produktbilder bei der Beschreibung des Artikels und des Lieferumfangs den gleichen Stellenwert einnehmen, wie die Produktbeschrei bung.
Letztlich ist es allerdings in jedem Fall eine Einzelfallentsc heidung. Ein Hinweis direkt auf dem Bild, der gut lesbar und direkt erkennbar ist, könnte helfen, damit für den Verbraucher direkt erkennbar ist, was zum Lieferumfang gehört.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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Also da kommt einer auf die VOLLKOMMEN ABSTRUSE IDEE, ein Auto zu fotografieren und dahinter und daneben usw. stehen dann noch andere Autos und der wird dann abgemahnt.
Aber vermutlich gibt es da ja für den STETS KORREKTEN JURISTEN wieder eine juristische Verklausulierun g, die dann die Ausnahme bestätigt.
Mein Recht und das ist die Logik und Lebenserfahrung aus tausenden von Käufen und "studieren" von Angeboten, die sagt, wenn da jemand einen Regenschirm zu einem Preis anbietet, der schon darauf schliessen lässt, dass nicht noch ein Schirmständer dazugehören kann und dann im Text und der Headerzeile nirgends etwas von einem Schirmständer steht, sondern nur etwas von einem Regenschirm, dann ist das richtig und gut.
Diese Juristen, die solchen Unsinn durchsetzen, die sollte es garnicht geben dürfen und die Gesetzgebung und der ganze gestelzte an den Haaren herbeigezogene Juristenkauderw elsch, der sollte ebenso in die Mottenkiste verschwinden.
Ich sage es ja immer wieder Juristerei ist wie Klingonisch lernen. Keiner versteht es, keiner braucht es, keiner will es. Vieles ist ok, aber oft drehen diese Juristen vollkommen durch und produzieren nur geistigen [entfernt].
[Anmerkung der Redaktion: Bitte bleiben Sie sachlich.]
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ich sehe ständig auf Marktplätzen Smartphone-Ange bote, bei denen Vorder- und Rückseite zu sehen sind. Entweder hintereinander oder nebeneinander dargestellt. Bezogen auf die erste Abmahnung in diesem Beitrag - "Versprechen sollten gehalten werden", könnte man dann nicht als Kunde verlangen, dass auch die "zwei" abgebildeten Smartphones geliefert werden, oder als Händler den Anbieter abmahnen?
LG - Ronny
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Antwort der Redaktion:
Hallo Ronny,
mehrere Bilder aus verschiedenen Perspektiven sind unproblematisch . Sollten auf einem Bild tatsächlich zweimal der gleiche Gegenstand zu sehen sein, kann es vorsichtshalber mit einem Hinweis versehen werden.
Abmahnungen in dem Bereich beziehen sich eher auf zusätzliche Gegenstände oder Zubehör, welches auf dem Bild mit zu sehen ist.
Viele Grüße
die Redaktion
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