Kein Salz im Himalaya
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 245,18 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln
Ein Klassiker unter den Abmahnungen ist die Bezeichnung „Himalaya-Salz“. Denn mit dieser Bezeichnung wird dem Kunden vermittelt, das Salz komme aus dem Himalaya-Gebirge. Im Himalaya-Gebirge selbst gibt es allerdings gar kein Steinsalz, vielmehr stammt das Salz aus einer Hügelkette vor dem Himalaya-Gebirge.
Daher sollten Händler auf diese Bezeichnung unbedingt verzichten, da unter anderem der BGH diese Bezeichnung als irreführend angesehen hat.
Weitere Abmahnungen
Verstoß gegen das Heilmittelgesetz
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Bei dem Verkauf von Heilmitteln sollten Händler unbedingt die Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes beachten. § 4 dieses Gesetzes bestimmt, welche Angaben bei der Werbung mit Heilmitteln unbedingt gemacht werden müssen. Dazu gehören unter anderem die Anwendungsgebiete, die möglichen Nebenwirkungen, sowie gegebenenfalls Warnhinweise. Diese Angaben müssen deutlich abgegrenzt von den anderen Werbeaussagen angegeben werden und gut lesbar sein. Diese Vorgaben beziehen sich nicht nur auf Heilmittel für Menschen, sondern auch auf Arzneimittel für Tiere.
Angabe „ohne Zucker“
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln
Online-Händler von Lebensmitteln müssen besonders viele Vorgaben beachten. Sowohl die Lebensmittelinformationsverordnung, als auch die Health-Claims-Verordnung bietet viel Potenzial für Abmahnungen. Ein beliebter Fehler ist dabei die Angabe „zuckerfrei“ oder, dass ein Produkt ohne Zucker sei. Diese ist nämlich nur erlaubt, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker auf 100 Gramm beziehungsweise 100 Milliliter enthält.
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