Abmahnungen beim Verkauf von Tierarzneimitteln
Wer mahnt ab? iOcean UG (vertreten durch RA Sandhage)
Wie viel? 453,86 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Tierarzneimitteln
Ein neuer Abmahngrund trifft Händler von freiverkäuflichen Tierarzneimitteln. Grund dafür ist eine Vorschrift aus der EU-Verordnung (2019/6). Dort wird der Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln von Tieren bei Fernabsatzverträgen geregelt. Seit dem 28. Januar 2022 müssen Händler, die Tierarzneimittel verkaufen, die freiverkäufliche Tierarzneimittel verkaufen, sich im Versandhandelsregister für Tierarzneimittel eintragen und das entsprechende EU-Sicherheitslogo anzeigen, welches mit einem Link zum Versandhandelsregister versehen werden. Verbraucher sollen so erkennen können, ob der Anbieter seriös ist. Wer nicht in diesem Register eingetragen ist, ist nicht berechtigt, freiverkäufliche Tierarzneimittel zu verkaufen. Händler sollten überprüfen, ob ihre Produkte als Biozid oder als Tierarzneimittel gelten. Weitere Informationen dazu gibt es hier.
Update vom 20. Mai 2022: In einer früheren Version des Artikels hieß es, dass vor allem Händler auf Ebay abgemahnt werden können, da es auf Ebay nicht möglich sei, das Logo nebst Link einzufügen. Nach Rücksprache hat Ebay uns nun bestätigt, dass sowohl Logo als auch Verlinkung auf der Angebotsseite eingefügt werden können.
Weitere Abmahnungen
Bezeichnung „Ultraschall“
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 245,18 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Wenn Produkte mit bestimmten Eigenschaften beworben werden, muss auch sichergestellt sein, dass diese Behauptungen auch der Wahrheit entsprechen. Wenn eine elektrische Zahnbürste also damit angepriesen wird, dass es sich um eine Ultraschallzahnbürste handelt, muss die Zahnbürste auch wirklich mit der Ultraschalltechnologie arbeiten. Von Ultraschall spricht man erst, wenn die Schwingungen eine bestimmte Frequenzzahl übersteigen. Ist dies nicht der Fall, dürfe die Zahnbürste auch nicht so beworben werden. Falls dies doch geschieht, liege eine irreführende Werbung und eine Täuschung des Verbrauchers vor und kann in einer Abmahnung enden.
Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln
Wieder wurde ein Händler wegen Verstößen gegen die Health-Claims-Verordnung abgemahnt. Diesmal wurde einem heißem Aufgussgetränk leistungssteigernde Wirkung nachgesagt. Dabei handelte es sich allerdings um übertriebene Wirkungsbehauptungen, die nicht den Anforderungen der Health-Claims-Verordnung entsprechen. Dementsprechend hatten die Aussagen eine Abmahnung zur Folge.
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