Neben fehlenden Registrierungen werden Online-Händler häufig wegen unzulässiger Werbung abgemahnt. Fehlende Informationen oder eine falsche E-Mail reichen häufig aus, um abgemahnt zu werden.
Fehlende Garantieinformationen
Wer mahnt ab? Yordan Handels UG (vertreten durch Kanzlei Levent Göktekin)
Wie viel? 454,20 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Händler, die ihre Kunden mit einer Herstellergarantie zum Kauf überzeugen wollen, sollten beachten, dass beim Werben mit der Aussage „Garantie“ auch weitere Informationen zu den Garantiebedingungen zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Garantiebedingungen müssen darüber informieren, wer der Garantiegeber ist und unter welchen Bedingungen die Garantie geltend gemacht werden kann. Außerdem muss auch ein Hinweis auf die gesetzlichen Mängelrechte, des Verbrauchers vorhanden sein. Die Garantieerklärung muss dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.
Wenn Händler diese Informationspflicht nicht beachten, können sie von einem Mitbewerber abgemahnt werden.
Belästigende E-Mail-Werbung
Wer mahnt ab? Kanzlei Richter Berlin
Wie viel? 887,03 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
E-Mail-Werbung sollte nicht leichtfertig verschickt werden. Werbe-E-Mails ohne Einwilligung dürfen nur unter den strengen Voraussetzungen der Bestandskundenwerbung verschickt werden. Auch beim Versenden von Bestandskundenwerbung muss bei Abgabe der E-Mail-Adresse darauf hingewiesen werden. Wird die Werbung ohne Einwilligung oder sogar nach ausdrücklichem Widerspruch dennoch versendet, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vor und für den Händler kann es teuer werden.
Unzulässige Verwendung des UVP
Wer mahnt ab? Juwelier Chronotage (vertreten durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 280,60 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Um auf ein günstiges Angebot hinzuweisen, nutzen Händler oft die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) als Vergleichspreis. Händler sollten allerdings darauf achten, dass diese noch aktuell ist. Eine veraltete UVP, etwa weil das Produkt nicht mehr in der Preisliste des Herstellers geführt wird, darf nicht als Referenzpreis angegeben werden.
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