Das Markenrecht bietet einige rechtliche Hürden und so können einzelne Worte schon zum Verhängnis werden. Einem anderem Online-Händler wurde eine verschickte E-Mail zum Verhängnis. Zudem gab es wiedermal eine Abmahnung, wegen eines Verstoßes gegen das Verpackungsgesetz.
Nichts falsch gemacht?
Wer mahnt ab? Grashoff Nachf. GmbH Co. (vertreten durch Kanzlei Meissner Bolte)
Wie viel? Nicht bekannt
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Wieder einmal wurde das Markenrecht einem Händler zum Verhängnis. Der Händler bedruckte Geschenkbeutel für Flaschen, mit dem Wort „Nichts“. Dabei war ihm entgangen, dass es eine Markeneintragung für die Wort/Bildmarke „Nichts“ im Bereich Spirituosen in Warenklasse 33 Schutz genießt.
Der Markeninhaber sah bereits eine Markenrechtsverletzung, da nach § 14 Abs. 2 und 3 MarkenG auch die Nutzung der Marke für Verpackungen nicht gestattet sei. Der Markeninhaber sah im Verkauf von Geschenkbeuteln der Tatbestand erfüllt und mahnte den Händler ab.
Unzumutbare Belästigung via E-Mail-Werbung
Wer mahnt ab? Inrema GmbH
Wie viel? 1.000 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Auch wenn E-Mail-Werbung eine beliebte Art ist, möglichst einfach und unkompliziert potenzielle Kunden zu erreichen, muss dringend darauf geachtet werden, dass eine Einwilligung des Empfängers vorliegt, entsprechende Werbung zu erhalten. Denn Werbung ohne eine vorherige Einwilligung ist auf dem Wege der elektronischen Post nur in Ausnahmefällen der Bestandskundenwerbung zulässig.
Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen und keine Einwilligung vorliegt, liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und der Händler kann abgemahnt werden. Im hier vorliegenden Fall hielt sich der Händler nicht an die wettbewerbsrechtlichen Vorgaben und wurde von dem betroffenem Unternehmen daraufhin abgemahnt.
Verstoß gegen das Verpackungsgesetz
Wer mahnt ab? Deutsche Umwelthilfe e.V.
Wie viel? 228,02 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Das Verpackungsgesetz bietet einige Pflichten für Online-Händler. So müssen Händler, die Verpackungen in Verkehr bringen, die wegen Systemunverträglichkeit nicht systembeteiligungspflichtig sind oder schadstoffhaltige Füllgüter enthalten, die Endverbraucher auf Rückgabemöglichkeiten hinweisen. Werden diese Pflichten nicht beachtet, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.
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