Derzeit ist die Aufregung um eine Abmahnwelle groß: Webseitenbetreiber erhalten Post wegen der Verwendung von Google Fonts. Das besondere dabei ist, dass es sich nicht um Forderungen von Mitbewerbern handelt, sondern von Privatpersonen. Es geht nämlich um die Verwendung personenbezogener Daten. Wir haben uns zu dem Thema mit Rechtsanwältin Katharina Däberitz von der HB E-Commerce Rechtsanwaltsgesellschaft unterhalten und uns die Hintergründe erklären lassen. Die Rechtsanwältin hat für den Händlerbund schon mehrere Betroffene beim Umgang mit diesen ärgerlichen Schreiben unterstützt.
Datenschutzverstoß durch dynamische Einbindung von Schriftarten
Redaktion: Woher kommt diese Abmahnwelle so plötzlich? Bis vor kurzem schien das Thema niemanden großartig zu tangieren.
Rechtsanwältin Katharina Däberitz: Hintergrund ist das Urteil des Landgericht München vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20). Das Gericht stellte fest, dass die dynamische Einbindung von Google Fonts und die damit verbundene Übertragung von personenbezogenen Daten in die USA ein Datenschutzverstoß sein kann, wenn vorher keine Einwilligung durch den Seitenbesucher eingeholt wird. In dem Fall wurde der Webseitenbetreiber zur Unterlassung, Auskunft und Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Dieses Urteil nehmen nun Privatpersonen zum Anlass und versenden Schadensersatzforderungen an Webseitenbetreiber, die Google Fonts dynamisch über die Google-Server einbinden und keine Einwilligung hierfür einholen.
Redaktion: Versenden die Betroffenen die Schreiben selbst oder lassen sie sich von Anwälten vertreten? Wie viel Geld wird gefordert?
Rechtsanwältin Katharina Däberitz: Manche Betroffene lassen sich durch Anwälte vertreten. Es wird ein Schadensersatz in Höhe von 100 bis 200 Euro gefordert. Der Anspruch auf Unterlassung oder ein Auskunftsanspruch wird oftmals nicht geltend gemacht. Es kommt aber auch vor, dass sich Privatpersonen direkt per E-Mail an die Webseitenbetreiber wenden. Auch in diesen Fällen werden 100 Euro gefordert.
Verdacht des Rechtsmissbrauchs steht im Raum
Redaktion: Wie viele Abmahnungen werden verschickt?
Rechtsanwältin Katharina Däberitz: Auffallend ist, dass sehr viele dieser Schreiben von wenigen Personen verschickt werden. Uns selbst liegen beispielsweise von einer einzigen Person ca. 100 Anschreiben an Webseitenbetreiber vor.
Redaktion: Das ist viel. Könnte man an dieser Stelle nicht sogar von einem Geschäftsmodell sprechen? Wäre das nicht rechtsmissbräuchlich?
Rechtsanwältin Katharina Däberitz: Wenn solche Briefe nur verschickt werden, um am Ende Geld zu kassieren, könnte tatsächlich ein Rechtsmissbrauch vorliegen. Allerdings ist hier eine pauschale Einschätzung nicht möglich. Das Problem ist nämlich, dass das Urteil nun einmal im Raum steht und die betroffenen Webseitenbetreiber tatsächlich über die Art und Weise der Einbindung von Google Fonts personenbezogene Daten in die USA leiten. Das ist unbestritten rechtswidrig. Selbst wenn man den Absendern nachweisen könnte, dass sie nicht zufällig auf solche Webseiten gehen, sondern sehr gezielt nach Möglichkeiten suchen, Schadensersatzforderungen stellen zu können, müsste man sich also mit dem Grund der Forderung auseinandersetzen, da dieser nun einmal begründet ist.
Fazit: Forderungen nicht ignorieren
Redaktion: Wie sollte man sich also verhalten, wenn man solche Briefe erhält?
Rechtsanwältin Katharina Däberitz: Das Ganze einfach auszusitzen ist keine gute Idee. Die Forderungen sind zwar vergleichsweise gering, können aber einen teuren Rattenschwanz nach sich ziehen, wenn man nicht reagiert. Je nach Einzelfall kann man schauen, ob man den Konflikt durch einen Vergleich schnell beilegt oder eben doch versucht, die Forderung wegen Rechtsmissbrauchs abzuwehren. In jedem Fall sollte man sich rechtlichen Rat holen, da es kein Patentrezept im Umgang mit diesen Forderungen gibt. Parallel sollte man schauen, ob man Google Fonts nicht statisch, also lokal, einbindet oder eben eine Einwilligung einholen kann.
Katharina Däberitz ist bereits seit einigen Jahren für die Mitglieder des Händlerbundes da. Zunächst betreute sie Mitglieder im Rahmen der außergerichtlichen Rechtsberatung. Seit ihrem zweiten Staatsexamen vertritt sie nun Online-Händler als Rechtsanwältin der HB E-Commerce Rechtsanwaltsgesellschaft auch vor Gericht. Außerdem kennt sie sich als zertifizierte externe Datenschutzbeauftragte (TÜV Nord) bestens mit der DSGVO aus.
Weitere Informationen rund um das Thema „Abmahnungen wegen Google Fonts“ erhälst du unter folgenden Links:
- Abmahnungen wegen Google Fonts - Jetzt kostenlosen Guide herunterladen!
- Soforthilfe für Online-Händler: Hilfe durch den Händlerbund
- Facebook-Live-Video am 21.10.2022 um 10 Uhr: Abmahnwelle wegen Google Fonts
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Wie groß ist nun für einen Online-Shop Betreiber die Gefahr einer versehentlichen Wiederholung?
Ein Online-Shop hat zahlreiche Apps bzw. externe Plugins installiert (zB. Chat, Editoren, Newsletter...), die auch im Frontend irgendetwas leisten bzw. darstellen. Ein Teil dieser Plugins lädt Google Fonts remote nach. Man muss also diese Apps identifizieren und so konfigurieren, dass sie dies nicht tun. Plugins, die keine Einstellung haben, Fonts vom eigenen Server zu laden, muss man deinstallieren. (Die Cookie-Consent Manager sind ja leider nicht in der Lage, den Aufruf des Google-Servers zu blockieren.)
Es ist nun aber so, dass sich die Plugins ja von Zeit zu Zeit aktualisieren. Es kann sein, dass nach dem Update die Fonts wieder vom Google-Server geladen werden, weil der Entwickler irgendwas geändert hat. Es reicht ja ein einziger Verweis zum Google-Server. Als Shopbetreiber muss man also extrem aufpassen, wenn man eine Unterlassungser klärung unterschrieben hat oder verurteilt wurde, nehme ich an.
Ist daher nicht doch eine Nutzung der Google Fonts unter diesen Umständen auch ohne Einwilligung aufgrund eines berechtigten Interesses gestattet, frage ich mich als juristischer Laie? Die Begründung des Gerichts war ja, dass das berechtigte Interesse nicht gilt, da man die Fonts ja ganz einfach lokal installieren kann. Ich glaube jedoch, dass es aufgrund der Plugins sehr schwer ist, dies 100% zu garantieren. Bin aber sowohl technischer als auch juristischer Laie..
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Antwort der Redaktion
Lieber Alex,
wir freuen uns sehr über dein Interesse und stimmen dir zu: Das Thema bietet viel Potenzial für fachliche Diskussionen und besitzt einiges an Tiefgang. Die Frage nach der Rechtsgrundlage der Verarbeitung kann prinzipiell dazu gehören. Bei der Frage, ob sie vielleicht auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden kann, spielen allerdings einige Faktoren eine Rolle, etwa inwiefern tatsächlich ein Interesse gegeben ist, inwiefern die Verarbeitung zur Erreichung des verfolgten interesses wirklich erforderlich ist und wie sich die Abwägung mit den Interessen und Grundrechten der Betroffenen verhält.
Beste Grüße
die Redaktion
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Ich möchte mal behaiupten, dass es keinen einzigen Fall gibt wo ein Webseitenbetrei ber (i.d.R. ein Unternehmer) vorsätzlich irgendwelche IP Adressen übertragen will um damit irgend etwas wie auch immer zu verurteildendes damit zu tun. Aber uns wird einmal mehr vor das Schienenbein getreten. Diese selbstherrliche n und vollversorgten Beamten-Richter , sollten sich schämen solche Urteile aus Ihren warmen Glastürmen zu sprechen.
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Und das habe ich schriftlich bekommen.
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Nein, im Ernst: Sicher haben Sie recht, aber mit diesen Mitteln zu arbeiten finde ich einfach unethisch.
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das ist sehr pauschal dieser Artikel, wenn ich gar keine Google Fonts einsetze und der Nachweis mit dieser ominösen Email nicht erbracht wird, Was ist dann ? Hatte selbst Post von o.sertiukfreigmx.de , Bankverbindung ist fragwürdig, Kontaktdaten gibt es nicht, Herkunft vermutlich Ausland.
Alle Tools zum checken angewendet, die mir alle sagen das ich sauber bin und keine vorgelagerten google-fonts verwende - Wie prüfe ich das für mich Rechtssicher und dokumentiere das ?
mfg Thomas
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Antwort der Redaktion
Lieber Thomas,
leider können wir keine individuelle Rechtsberatung anbieten.
Vielleicht kann dir aber eine Beratung bei der Verbraucherzent ralen weiterhelfen: www.verbraucherzentrale.de/... /
Andernfalls müsste der konkrete Fall doch durch einen Anwalt beurteilt werden.
Beste Grüße
die Redaktion
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