Der Blick des Kunden wandert meist zuerst auf den Endpreis. Doch nicht immer ist der Endpreis maßgeblich, etwa wenn der Kunde bei kleineren Abpackungen weniger fürs Geld erhält. Die Lösung ist der Grundpreis, mit dem die Käufer unterschiedliche Endpreise vergleichen können. Kritisch wird es daher, wenn man den Grundpreis zwar angibt, sich aber verrechnet hat.
Abmahnung wegen falschen Grundpreises
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Händler, die Waren unter Angabe von Gewicht (z. B. 50 Gramm Puder), Volumen (z. B. 200 ml Waschgel), Länge (z. B. 5 Meter Mullbinde) oder Fläche (z. B. Stoffe) verkaufen, müssen zusätzlich zum Gesamtpreis auch den Grundpreis angeben. Wer die Angabe zusätzlich zum Endpreis vergisst, kann dafür abgemahnt werden, weil dem Kunden keine ausreichende Grundlage für einen Preisvergleich geboten wird.
Wenn man den Grundpreis aber angibt, muss er auch richtig sein. Kam es zu einem Rechenfehler, bietet der Grundpreis gerade keine Basis mehr für einen Preisvergleich, denn der Kunde würde bei einem Fehler sogar in die Irre geführt werden.
Obacht sollte auch da gegeben werden, wo der Grundpreis automatisch ausgerechnet wird. Eine Stichprobe hier und da kann also nie schaden.
Weitere Abmahnungen
Urheberrechtsverletzung bei Produktbeschreibungen
Wer mahnt ab? Kevin Frotscher (über die Kanzlei Matutis)
Wie viel? 1501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler für Handyzubehör
Online-Händler investieren viel Anstrengung und Zeit in die Gestaltung ihrer Webseiten und Vorstellung ihrer Produkte. Bestimmte Angaben wie die Information über die „wesentlichen Merkmale“ sind sogar gesetzlich vorgeschrieben. Doch ist eine solche ausführliche Produktbeschreibung einmal verfasst, kann sie als „Werk“ bereits dem Urheberrechtsschutz unterliegen. „Vergreift“ sich der Mitbewerber an den Texten, droht eine Abmahnung, wie in unserem aktuellen Beispiel. Die 1.500 Euro für sechs kopierte Zeilen Produktbeschreibung sind äußerst bitter.
Fehlende Registrierung in der Produktdatenbank
Wer mahnt ab? Vendomnia GmbH (über die Kanzlei LHR)
Wie viel? 1491,07 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Elektrogeräten
Verschiedene EU-Regeln schreiben vor, dass bestimmte Produkte ein EU-einheitliches Energieeffizienzlabel tragen müssen. Da diese Label für die Käufer ein kaufentscheidendes Kriterium sind, besteht für Online-Händler die Pflicht, die Label auch in ihrem Shop bereitzustellen. Zudem haben die Energieeffizienzlabel seit einer Weile auch einen QR-Code: Dieser lässt sich mit einem Smartphone scannen und ermöglicht es, weitere, nicht gewerbliche Informationen zu erhalten.
Damit diese zur Verfügung gestellt werden können, bedarf es natürlich einer entsprechenden Datenbank. Diese hat die EU mit EPREL (Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung) geschaffen. Lieferanten müssen Geräte, die ein Energielabel benötigen, hier seit 2019 entsprechend registrieren. Ein Unterlassen kostet wie hier rund 1.500 Euro.
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