Doppelt hält besser, ist nicht zu empfehlen, wenn es um Widerrufsbelehrungen geht. Zumindest dann nicht, wenn es sich um zwei verschiedene Angaben handelt.
Irreführende Widerrufsbelehrungen
Wer mahnt ab? Como Sonderposten GmbH (vertreten durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 627,13 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Bei einem Fernabsatzvertrag gegenüber Verbrauchern sind Händlerinnen und Händler dazu verpflichtet, über das gesetzliche Widerrufsrecht in Form einer Widerrufsbelehrung, aufzuklären. Diese darf allerdings nicht widersprüchlich oder irreführend sein. In diesem Fall wurde dem Händler vorgeworfen, dass er auf Ebay einmal angab, dass das Widerrufsrecht 14 Tage beträgt, in einer anderen Belehrung war die Rede von einer Rückgabefrist von 30 Tagen. Bei der nicht korrekten Belehrung über das Widerrufsrecht liegt eine wettbewerbswidrige Handlung vor.
Rechtswidriger Cookie-Banner
Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 374,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler, die Cookies speichern
So mancher Internetnutzer ist von ihnen genervt, andere finden sie wichtig und nützlich: die Rede ist von Cookie-Bannern. Egal wie die persönliche Einstellung dazu ist, sie sollten rechtssicher gestaltet sein und Cookies sollten nur dann erhoben werden, wenn darüber belehrt wurde und eine Zustimmung erfolgt ist. Ein Händler nahm das wohl nicht ganz so genau, zumindest warf ihm die Wettbewerbszentrale nun vor, Cookies erhoben zuhaben, ohne dass Webseitenbesucher die Möglichkeit hatten zuzustimmen. Die Wettbewerbszentrale mahnte den Händler daraufhin ab.
Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung
Wer mahnt ab? Deutscher Konsumentenbund e.V.
Wie viel? 499,29 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Lebensmitteln
Wieder einmal sorgte das Wörtchen „bekömmlich“ für eine Abmahnung. Ein Händler bewarb seine Brühe und Bratensoße damit. Das verstößt gegen die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung und wird regelmäßig von Mitbewerbern abgemahnt. So auch in diesem Fall.
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