Online-Händler:innen müssen viele Regeln beachten, wenn sie nicht von einem Mitbewerber abgemahnt werden wollen. In dieser Woche traf es Händlerinnen und Händler von Insektenschutzmittel, Klemmbausteinen und Parfum.
Missachtung der Preisangabenverordnung
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Einen Online-Händler von Insektenschutzmittel hat es direkt doppelt getroffen. Insektenschutzmittel enthalten häufig Biozid, bei denen die Vorschriften der Biozidverordnung eingehalten werden müssen. Auch auf die Produkte dieses Online-Händlers traf das zu, er hatte es allerdings unterlassen, den Warnhinweis für Biozidprodukte auszudrucken, was nach der Biozidverordnung allerdings verpflichtend gewesen wäre.
Außerdem hat der Händler die Preisangabenverordnung missachtet. Diese besagt, dass bei Waren, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis auf ein Liter, ein Meter, ein Kubikmeter oder ein Quadratmeter angegeben werden muss. So soll es Verbraucher:innen einfacher gemacht werden, Preise miteinander zu vergleichen. Hier hat der Händler es allerdings unterlassen, den Grundpreis mit anzugeben und wurde abgemahnt.
Mangelhafte Widerrufsbelehrung
Wer mahnt ab? Como Sonderposten GmbH (Vertreten durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 453,87 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Wer gewerblich Produkte verkauft, muss seinen Kund:innen in der Regel ein Widerrufsrecht anbieten und darüber in seinem Shop, oder bei seinen Angeboten auf dem Marktplatz auch informieren. Das heißt, alle Bedingungen für den Widerruf, müssen klar und einfach erklärt werden: etwa wo die Ware hingeschickt werden muss und ob Versandkosten für die Rücksendung anfallen. Hier hat der Händler lediglich “Frist: 14 Tage” geschrieben. Darauf wurden die Mitbewerber aufmerksam und mahnten den Händler ab.
Markenrechtsverletzung beim Parfumverkauf
Wer mahnt ab? Coty Beauty GmbH (vertreten durch Lubberger Lehment
Wie viel? 3.020,34 Euro
Wer ist betroffen? Parfum-Verkäufer:innen
Gerade im Beautybereich sind viele Interessenten auf der Suche nach sogenannten „Dupes“ also Produkte, die einem teuren Markenprodukt ähneln, aber deutlich günstiger verkauft werden. Dabei muss allerdings darauf geachtet werden, dass keine Markenrechtsverletzung gegenüber markenrechtlich geschützten Produkten begangen wird.
Eine Markenrechtsverletzung liegt schneller vor als man denkt, denn bereits, wenn Ware ähnlich aussieht, oder ähnlich heißt, kann gegen das Markenrecht verstoßen werden.
Im vorliegenden Fall hat der Händler sogenannte Duftzwillinge verkauft und sich beim Marketing und der Aufmachung der Produkte stark am Original. Die Markeninhaberin, sah hier eine Verletzung und mahnte den Händler ab.
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