Die zentral hinterlegbaren Artikelmerkmale bei Ebay sind schon so alt wie der Marktplatz selbst. Wenn man diese Angaben einfügt, sollte man jedoch lieber zweimal hinschauen. Außerdem auf dem Radar gelandet sind die Aussagen „LGA geprüft“ und „laborgeprüft”.
Falsche Angaben in den Ebay-Artikelmerkmalen
Wer mahnt ab? z.B. Michaela Maurer (über die Kanzlei HKMW)
Wie viel? 1400,37 Euro
Wer ist betroffen? Ebay-Händler:innen allgemein
Unternehmen sind verpflichtet, die wesentlichen Merkmale ihrer Waren anzugeben, wenn sie ihre Waren online anbieten. Dazu gehören beispielsweise Farbe, Material oder Zustand. Damit die Angaben einer gewissen Einheitlichkeit unterliegen, bieten die Plattformen wie Amazon oder Ebay sogar spezielle Formulare an, in denen die Händler diese Informationen zentral und einheitlich hinterlegen können. So hat die Kundschaft die Angaben auf einen Blick.
Nur eins darf man bei der Usability nicht vergessen: Die Angaben müssen stimmen. Dass das nicht selbstverständlich ist, zeigt eine aktuelle Abmahnung beispielhaft. In den Merkmalen war die falsche Marke hinterlegt. Außerdem kann es den Markeninhaber auf den Plan rufen, wenn beispielsweise einer Handyhülle eines Drittanbieters in den Artikelmerkmalen die Marke des Original-Smartphones zugeordnet wird. Bei Amazon ist das Problem ähnlich.
Das Gleiche gilt für die sonstigen Kurzhinweise, beispielsweise die Rücknahmebedingungen unterhalb der Artikelbeschreibung, die immer mal wieder Thema in Abmahnungen waren.
„LGA geprüft“
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und & Gewerbe Köln e.V. (VgU)
Wie viel? 255,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Eine weitere Abmahnung beweist, was so offenkundig erscheint: Siegel und Zertifikate werden getreu dem Motto „Je mehr, desto besser“ verwendet. Ein Testergebnis darf aber nur verwendet werden, wenn dabei über die Grundinformationen (wie Prüfkriterien und Prüfergebnisse) informiert wird (s.o.). Nichts anderes gilt für die Aussage „LGA geprüft“. Das urteilte übrigens schon 2016 der BGH: Es sei erforderlich, bei der Bewerbung einer Ware mit den Prüfzeichen (hier: "LGA tested Quality" und "LGA tested safety") anzugeben, wo der Verbraucher Informationen zu den der Vergabe dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren finden kann (BGH, Urteil vom 21. Juli 2016, Az.: I ZR 26/15).
„Laborgeprüfte” Lebensmittel
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen im Handel & Gewerbe Köln e.V. (VgU)
Wie viel? 255,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln
Werbeaussagen werden für Online-Händler häufig zum Verhängnis, denn das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb regelt sehr streng, womit geworben werden darf und welche Aussagen man lieber unterlassen sollte. Besonders im Bereich der Nahrungsergänzungsmittel, die auch Lebensmittel sind, wird der Markt derzeit überflutet. Jegliche Vertrauensmerkmale werden daher aus der Marketing-Trickkiste geholt.
Ein Amazon-Händler verkaufte Nahrungsergänzungsmittel und versah sie mit dem Hinweis „Laborgeprüft“. Er machte allerdings keine Angaben darüber, welche Test- und Prüfkriterien es gab, auch eine entsprechende Fundstelle gab er nicht an. So ist für Verbraucher nicht nachvollziehbar, was für eine Prüfung stattgefunden hat und zu welchen Ergebnissen es bei dieser Prüfung kam. Der Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler ab.
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