Produktfälschungen stechen Abmahnern immer wieder ins Auge, besonders, wenn es sich bei den Fälschungen um bekannte Marken handelt und deren Logos verwendet werden. Die Markeninhaber lassen sich solche unberechtigten Verwendungen teuer bezahlen und auch die Kundschaft kann Ansprüche gegen den Händler oder die Händlerin erheben. Fehler lauern aber auch bei der Angabe des Gesamtpreises im Shop oder wenn wichtige Warnhinweise unterschlagen werden.
Teure Plagiate
Wer mahnt ab? Lacoste (durch Grünecker Rechtsanwälte)
Wie viel? 5.678,34 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Bekleidung
Einer Ebay-Händlerin kam der Verkauf von gefälschten Produkten teuer zu stehen. Die Marke Lacoste ist bei einem Testkauf darauf aufmerksam geworden, dass die Händlerin auf Kleidungsstücken und deren Verpackungen das Lacoste-Logo, das berühmte Krokodil, verwendete, welches dem Original identisch nachempfunden sein soll. Nach weiteren Überprüfungen kam die Markeninhaberin zu dem Schluss, dass es sich definitiv um Produktfälschungen handelte. Lacoste beruft sich darauf, dass es unerheblich sei, ob die Händlerin davon gewusst habe, dass es sich bei der Ware um Fälschungen handelte. Sie habe jedenfalls keine Berechtigung, Lacoste-Produkte oder deren Nachahmungen anzubieten, zu bewerben und/oder zu verkaufen. Eine Verfehlung, die die Händlerin nun mit über 5.000 Euro begleichen soll.
Mehrwertsteuer unterschlagen
Wer mahnt ab? Handy Deutschland GmbH (durch Rechtsanwalt Dieter Scholz)
Wie viel? 1.812,17 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Mobiltelefonen
Unternehmen sind dazu verpflichtet, Verbraucher:innen im Online-Shop über den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie über gegebenenfalls anfallende Fracht-, Liefer- und Versandkosten und alle sonstigen Kosten zu informieren. Die Preisangabe muss sich in unmittelbarer Nähe der angebotenen Ware befinden. Nach der Preisangabenverordnung müssen Bruttopreise angegeben werden und auf die enthaltene Mehrwertsteuer hingewiesen werden. So sollen Verbraucher:innen den Gesamtpreis der Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile deutlich erkennen können.
Ebenfalls auf Ebay wurden Abmahner auf einen Verkäufer von Handys aufmerksam, der die Preisangabenverordnung nicht beachtet haben soll. Der Ebay-Händler bot ein iPhone zum Preis von 679,00 Euro zum Kauf an, ohne jedoch anzugeben, dass der Preis die Umsatzsteuer enthalte. Dabei genüge es nicht, dass im weiteren Verlauf des Angebots der Hinweis „inkl. MwSt.“ auftaucht, zumal man das Produkt auch über die Button „Sofort Kaufen“ und „In den Warenkorb“ erwerben könne, ohne den Hinweis zur Kenntnis nehmen zu können. Den Vorgaben der Preisangabenverordnung genüge das jedenfalls nicht.
Fehlender Warnhinweis
Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 350,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Biozidprodukten
Der Sommer ist da – und die Mücken auch. Um die lästigen Tierchen loszuwerden, gibt es verschiedenste Mittel und Produkte, die Erfolge mit einer „Anti-Mücken-Wirkung“ oder mit „hält die Mücken fern“ bewerben. Doch was dabei gerne mal vergessen wird, ist der Hinweis darauf, dass es sich bei den Mitteln um Biozidprodukte handelt, die gemäß der Biozidverordnung auch als solche beworben werden müssen. Artikel 72 Absatz 1 der Biozidverordnung schreibt ausdrücklich vor, wie der Warnhinweis zu lauten hat: „Biozidprodukt vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ Diese beiden Sätze müssen sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein.
Ein Händler auf Ebay, der Räucherstäbchen zur Mückenabwehr zum Kauf anbot, versäumte es, den entsprechenden Warnhinweis der Werbung beizufügen. Zudem fehlte auch die nach § 3 Absatz 2 ChemBiozidDV sowie Artikel 69 Absatz 2 BiozidVO notwendige Angabe der Registrierungs- bzw. Zulassungsnummer für das Produkt.
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