Falsche Werbeversprechen über die Beschaffenheit von Produkten und den Stoffen, aus denen sie hergestellt sind, können schnell in einer teuren Abmahnung enden. Besonders beim Werben mit Nachhaltigkeit und biologischer Abbaubarkeit ist Vorsicht geboten. Außerdem wurden wieder Verstöße gegen die Lebensmittelinformationsverordnung und Markenrechte abgemahnt.
Biologisch abbaubarer Kunststoff?
Wer mahnt ab? Michaela Maurer (durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? 1.299,93 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Produkten im 3D-Druckverfahren
Einen Kunststoff mit „nachhaltig“ und „biologisch abbaubar“ bewerben? Das kann teure Konsequenzen nach sich ziehen. Auf Ebay vertrieb ein Händler verschiedene Waren, die im 3D-Druckverfahren hergestellt wurden. Der Verkäufer bewarb seine Produkte mit folgender Angabe: „Nachhaltiges PLA-Material: Hergestellt im FDM-Verfahren aus biologisch abbaubarem PLA für einen umweltfreundlichen Gebrauch“.
Mit dieser Formulierung werde beim angesprochenen Verkehrskreis der Eindruck erweckt, dass die Produkte beim Gebrauch und der Entsorgung besonders ressourcen- und umweltschonend und damit besonders nachhaltig seien. Bei PLA handele es sich jedoch um einen nicht natürlich gewachsenen Stoff, der nicht wie natürlich vorkommende Stoffe entsorgt werden dürfe, wie beispielsweise Küchenabfälle. Werden beim angesprochenen Verkehrskreis falsche Vorstellungen über die Eigenschaften von Produkten erweckt, sind solche Werbeversprechen unlauter.
Lebensmittelinformationen fehlen
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln
Der Verband Sozialer Wettbewerb hat wieder einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) entdeckt und beanstandet fehlende Pflichtangaben. Dem Angebot im Online-Shop eines Händlers für eine Getränkeflasche „Fanta Orange 0,33L“ fehlte es an Informationen über das Verzeichnis der Zutaten, die Anschrift des Lebensmittelunternehmens und auch der Nährwertdeklaration. Diese Angaben müssen jedoch bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein.
Der Händler habe aber auch noch gegen § 31 Absatz 1 VerpackungsG verstoßen, indem das Angebot für die Getränkeflasche nicht als pfandpflichtig kennzeichnet wurden sein soll. Für Flaschen mit dieser Füllmenge bestehe jedoch die Pfandpflicht über 0,25 Euro.
Geschützter Christbaumschmuck
Wer mahnt ab? Krebs Glas Lauscha GmbH (durch Lausen Rechtsanwälte)
Wie viel? 2.002,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Christbaumschmuck
Die Weihnachtszeit steht in den Startlöchern und darauf bereiten sich auch viele Online-Händler:innen vor. Vermehrt werden wieder weihnachtliche Produkte ins Programm aufgenommen. Doch auch hier ist Vorsicht vor einem wettbewerbswidrigen Verhalten geboten. So kann auch Christbaumschmuck, bzw. bestimmte Bestandteile einer Christbaumkugel, markenrechtlich geschützt und deren unberechtigte Verwendung unlauter sein. Konkret geht es um die kleinen „Krönchen“ aus Blech auf den Christbaumkugeln, die zur Aufhängung am Baum dienen. Dafür ist beim Deutschen Patent- und Markenamt eine dreidimensionale Marke eingetragen, gegen die ein Händler durch das Anbieten zum Kauf dieser Krönchen verstoßen hat.
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