Den Überblick bei den zahlreichen Modellen auf dem Markt der elektrischen Zahnbürsten zu behalten, ist gar nicht so einfach. Händler sollten sich jedoch besser damit auskennen und vorsichtig sein, mit welcher Bezeichnung sie ihre Produkte bewerben. Den Eindruck bei der Kundschaft zu erwecken, es handele sich um ein höherpreisiges Modell, ist in jedem Fall keine gute Idee und kann zu einer Abmahnung führen.
Auch Duftzwillinge geistern wieder durch die Onlineshops und bescheren den Abmahnern Arbeit. Ebenso wurden wieder Produktfotos unberechtigt genutzt.
Schallzahnbürste ist keine Ultraschallzahnbürste
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 270,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von elektrischen Zahnbürsten
Der Markt der elektrischen Zahnbürsten und auch deren Preisspanne wird immer größer. Dabei kann man schnell den Überblick verlieren, welche Zahnbürsten welche Funktionen aufweisen. Kritisch wird es dann, wenn mit einem bestimmten Zahnbürstentyp geworben wird, der aber gar nicht der Funktionsweise entspricht. So macht es einen Unterschied, ob eine Schallzahnbürste durch Schwingungen des Bürstenkopfes reinigt, oder eine meist höherpreisige Ultraschallzahnbürste mithilfe von Ultraschallwellen die Zähne säubert.
Eine Händlerin bot auf dem Marktplatz Otto eine „Ultraschall-Schallzahnbürste“ an, obwohl diese nicht über eine Funktion zur Reinigung mit Ultraschall verfügte. Nach Ansicht des abmahnenden Vereins nutzte die Händlerin damit aus, bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern den Eindruck zu erwecken, es handele sich bei der Zahnbürste um eine mit einer höherwertigen Funktionsweise.
Nachahmung bekannter Markendüfte
Wer mahnt ab? BPI S.A.S. (durch die Kanzlei Lubberger Lehment)
Wie viel? 3.020,34 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Parfüm
Abmahnung von großen Parfümmarken sind längst keine Seltenheit mehr im Online-Handel. So verteidigen die Markeninhaber den guten Ruf ihrer oftmals hochpreisigen Düfte vehement gegenüber Nachahmern. Dabei wird nicht nur versucht, den Duft selbst zu kopieren, sondern auch das äußere Erscheinungsbild des Flakons und der Verpackung wird mit einem leicht abgewandelten Namen übernommen. Das bekamen jetzt auch die Inhaber der Marke „Narciso“ zu spüren. Ein Händler vertrieb über seinen Onlineshop ein Parfüm als Duftzwilling mit dem Namen „Narcissus“ und warb ganz offen damit, dass der Duft dem Original entspräche. Die Lizenznehmerin mahnte das wettbewerbswidrige Verhalten umgehend ab.
Produktfotos für Tierpflegeprodukte
Wer mahnt ab? PLATINUM GmbH & Co. KG (durch MAS&P Rechtsanwälte)
Wie viel? 800,40 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Dass Produktbilder einen urheberrechtlichen Schutz genießen und nicht ohne weiteres übernommen werden dürfen, sollte hinlänglich bekannt sein. Dennoch stehen Abmahnungen zur unberechtigten Nutzung von geschützten Produktbildern nahezu täglich auf der Tagesordnung. Auf Amazon verkaufte ein Händler verschiedene Pflegeprodukte für Tiere und verwendete dafür die Produktfotos der Abmahnerin, die auch das Urheberrecht an den Bildern innehat. Dabei haben dem Händler keine Nutzungs- oder Verwertungsrechte an den Fotos zugestanden und er hat somit die Urheberrechte der Inhaberin verletzt.
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