Ob jemand seine Waren privat oder gewerblich verkauft, ist eine zentrale Frage. Schließlich kommen damit unterschiedliche Rechte und Pflichten einher. So hat beispielsweise ein gewerblich Verkaufender den Verbraucher:innen das gesetzliche Widerrufsrecht einzuräumen. Eine Pflicht, die privat Verkaufende jedoch nicht trifft. Daher gibt es einige schwarze Schafe, die es nicht so genau nehmen mit der Ehrlichkeit und versuchen, die gesetzlichen Bestimmungen durch scheinprivate Verkäufe zu umgehen. 

Gewerblich oder privat?

Wer mahnt ab? eine Händlerin (durch die Kanzlei Schroeder)
Wie viel? 953,40 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Die Frage, ob eine Verkäuferin oder ein Verkäufer gewerblich oder privat Waren vertreibt, ist von großer Bedeutung. Schließlich hat ein gewerblich Handelnder andere Rechte und Pflichten als ein privat Handelnder. Dabei kann ganz schnell die Schwelle vom privaten zum gewerblichen Verkäufer überschritten werden. Wer gewerblich verkauft, sich aber als Privatperson ausgibt, beschneidet die Rechte der Verbraucher:innen und umgeht gesetzliche Informationspflichten und Haftungsfragen. 

Eine Händlerin wurde auf die Angebote einer weiteren Händlerin auf Ebay aufmerksam, die vorgab, als private Anbieterin aufzutreten. Nach Ansicht der Abmahnerin traf das jedoch nicht zu. So habe die Händlerin unter anderem neuwertige Kosmetikartikel in einem großen Umfang angeboten. Von Gelegenheitsverkäufen sei in diesen Fällen nicht mehr zu sprechen. Für die Abmahnerin sprachen alle Indizien dafür, dass die Händlerin nur zum Schein als Privatverkäuferin auftritt. 

Falsche Textilkennzeichnung

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Textilien

Beim Verkauf von Textilien muss auf einiges geachtet werden. Dazu gehört unter anderem auch im Shop genau anzugeben, aus welchem Material die jeweilige Textilie besteht. Dabei sollte auch einleuchten, dass die Bezeichnungen auf der Produktseite und auch im Produktnamen stimmen sollten. Das tun sie aber längst nicht bei jedem.

So gab eine Händlerin in ihrem Webshop an, einen „Seidenschal“ anzubieten. Seide als natürliches Material vermittelt potenziellen Käufer:innen den Eindruck, ein besonders hochwertiges Produkt zu erwerben. In Wirklichkeit bestand der Schal ausweislich der auf der Produktseite befindlichen Textilkennzeichnung zu einhundert Prozent aus der synthetischen Faser Acryl. 

Japanische Messer aus China

Wer mahnt ab? Blanken Küchenmesser (durch die Kanzlei Schleinkofer)
Wie viel? 1.501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Messern

Schwarzwälder Schinken, Thüringer Rostbratwurst oder „Made in Germany“ – diese Bezeichnungen erwecken bei Verbraucherinnen und Verbrauchern bestimmte Assoziationen, woher ein Produkt stammt. Und Händler:innen wissen, dass geografische Herkunftsbezeichnungen bei der Kundschaft gut ankommen.

Das funktioniert auch bei „Japanischen Messern“. Allerdings sollte die Herkunftsbezeichnung stimmen und nicht einfach frei erfunden werden. Andernfalls droht eine Abmahnung. Das bekam auch ein Händler bei Ebay zu spüren, dessen „Japanische Messer“ in Wirklichkeit aus China kamen. Eine solche fehlerhafte Bezeichnung ist jedoch unzulässig, da sie die Verbraucherinnen und Verbraucher in die Irre führt und über die eigentliche Herkunft und die damit verbundenen Qualitätsvorstellungen täuscht.

Lass Abmahner abblitzen

Von allen Unternehmern gefürchtet: Post vom Abmahnanwalt. Abmahnungen gehören leider zum E-Commerce-Alltag. Sie sind nicht nur kostspielig, sie rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com