In unserer neuen Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Dass ein Abmahngrund vorliegt, wenn falsche Versprechungen gemacht und somit Verbraucher:innen in die Irre geführt werden, dürfte den meisten klar sein. In diesem Fall hat der Shop allerdings nur mit Aussagen geworben, die auch der Wahrheit entsprechen. Immerhin hat die Kundschaft doch ein Interesse an Informationen über den Versand und die Rückgabebedingungen – und so wird der tolle Service fleißig angepriesen. Eine Abmahnung flatterte trotzdem ins Haus. Wir erklären, woran das liegt.
Werben mit Selbstverständlichkeiten
In unserem Beispiel-Shop wird damit geworben, dass die Kundschaft ein 14-tägiges Rückgaberecht hat. Tatsächlich gibt es bei Fernabsatzverträgen die Pflicht, Verbraucher:innen gegenüber ein 14-tägiges Widerrufsrecht einzuräumen. Trotzdem handelt es sich bei dieser Werbeaussage um einen Abmahngrund. Denn das sogenannte Werben mit Selbstverständlichkeiten verstößt gegen das Wettbewerbsrecht.
Da das Widerrufsrecht gesetzlich vorgeschrieben ist, muss es ohnehin jeder Shop, der sich an Verbraucher:innen richtet, einhalten. Es handelt sich also nicht um eine Besonderheit des Shops. Hier wird aber in werbender Absicht darauf hingewiesen, das Wettbewerbsrecht sieht darin eine unlautere geschäftliche Handlung. Konkret heißt es im Anhang des Gesetzes dazu, dass Aussagen unzulässig sind, die gesetzliche Verpflichtungen als eine Besonderheit des Angebots darstellen.
„Versicherter Versand“
Ähnlich verhält es sich mit der Aussage „versicherter Versand!“. Wie ein Online-Händler seine Ware versendet, bleibt ihm selbst überlassen: Ob er sie versichern möchte oder nicht, wird ihm nicht vorgeschrieben. Daher ist die Information doch eigentlich interessant für die Kundschaft, oder nicht?
Nicht ganz, sagt das Wettbewerbsrecht. Denn das sogenannte Transportrisiko liegt immer beim Händler oder der Händlerin. Wenn unterwegs also etwas kaputtgeht, muss ohnehin der Online-Shop die Kosten tragen und nicht die Kundschaft. Ob der Versand also versichert ist oder nicht, hat keine Auswirkungen auf die Kundschaft. Ein Werben mit dieser Aussage, suggeriert allerdings, dass ein Vorteil vorliegt. Und so liegt auch in dieser Aussage ein Abmahngrund. Auch dann, wenn der Shop seine Ware wirklich versichert verschickt.
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Antwort der Redaktion:
Hallo anja,
bei einem Verbrauchervert rag darf nie damit geworben werden, dass der Versand versichert wurde, weil es für den Kunden immer irrelevant ist. Der Händler oder die Händlerin muss hier immer dafür haften, wenn beim Versand etwas schiefgeht. Wenn der Versand also versichert wird, ist das lediglich ein Vorteil für die Händler:innen. Nie für die Kundschaft.
Viele Grüße
die Redaktion
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Selbstverständlich ist eine RE mit ausgewiesener MwSt jedenfalls nicht, es sind in manchen Branchen (z.B. Vermietung von Partybedarf, wie Stuhlhussen oder Bierzeltgarnitu ren) viele Kleinunternehme r unterwegs.
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Antwort der Redaktion:
Hallo deCoin,
das OLG Braunschweig hat 2010 entschieden, dass eine solche Werbeaussage eine Irreführung darstellt (Beschluss vom 02.09.2010, Az. 2 U 36/10). Daher raten wir auf eine solche Formulierung in der Werbung zu verzichten.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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Allerdings wird der fehlende Hinweis auf das gesetzlich verbriefte Rückgaberecht in der Widerrufsbelehr ung genauso behandelt wie die Werbung damit. Das entzieht sich jedoch meinem Verständnis.
Wer keine Widerrufsbelehr ung im Shop veröffentlicht, verschafft sich doch eigentlich einen Nachteil gegenüber dem Wettbewerb. Dem Kunden wird dadurch doch suggeriert, dass in diesem Shop nun gerade kein Widerrufsrecht besteht.
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Problem gelöst:-)
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eine Frage beschäftigt mich in diesem Zusammenhang: Wann gilt eine Aussage als Werbung und wann ist es einfach eine Information für den Kunden? Wo wird da die Grenze gezogen?
Zum Beispiel Information ist es wenn es im "Kleingedruckte n" steht, Werbung ist es wenn es in der Artikelbeschrei bung steht. Kann man das so sagen?
Herzliche Grüße
Peter
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Antwort der Redaktion:
Hallo Peter,
leider ist die Abgrenzung nicht immer so einfach. Das Widerrufsrecht muss beispielsweise in der Widerrufsbelehr ung aufgegriffen und erklärt werden.
Angaben wie „Versicherter Versand“ sind allerdings für die Kundschaft komplett irrelevant, daher kann auch die Information darüber schon eine Irreführung sein.
Viele Grüße und alles Gute
die Redaktion
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