Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) ist ein deutscher Verein, der sich mit Fragen des Wettbewerbsrechts befasst und war deswegen schon häufiger zu Gast auf unserem News-Portal. Bei der Auswahl der dieswöchigen Themen ist uns der Verband jedoch besonders ins Auge gefallen, weil es eine Vielzahl von Shops getroffen hat. Seit eh und je trifft es mit den Abmahnungen Lebensmittelunternehmen, denn dort kann man besonders viel falsch machen. Die nachfolgenden drei Themen waren in dieser Woche die prägnantesten Gründe für Abmahnungen.
Fehlende Pflichtangaben für Lebensmittelunternehmen
In einer der aktuellen Abmahnungen geht es vor allem um die fehlende Pflichtkennzeichnung nach der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV). Nach den Vorschriften dieser europaweit einheitlich gültigen Verordnung muss auch im Online-Shop informiert werden, aus welchen Zutaten ein Lebensmittel besteht und welche Nährwerte es besitzt. Viele Händler:innen denken jedoch bei Weitem nicht an alle nötigen Angaben. Daher hier noch einmal die Liste der Pflichtinformationen zum Selbstcheck:
- die Bezeichnung des Lebensmittels (z. B. Schoko-Müsli)
- das Zutatenverzeichnis (soweit vorhanden)
- Angabe von Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffen, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (soweit vorhanden)
- die Nettofüllmenge des Lebensmittels
- gegebenenfalls Anweisungen für Aufbewahrung und/oder die Verwendung
- der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmens
- gegebenenfalls das Ursprungsland oder der Herkunftsort
- gegebenenfalls eine Gebrauchsanleitung als Text (z. B. bei Fertiggerichten)
- gegebenenfalls der Alkoholgehalt
- gegebenenfalls eine Nährwertdeklaration
Online-Händler:innen im reinen Weiterverkauf müssen meist nur die Angaben der Verpackung übernehmen. Das vergessen viele immer wieder, weshalb wir noch einmal darauf hinweisen möchten.
Abtropfgewicht: Falscher Grundpreis berechnet
Einige Lebensmittel wie Oliven oder Obstkonserven werden in Gläsern oder Dosen verkauft, bei denen nicht nur das reine Nettogewicht angeben wird, sondern auch ein Gesamtgewicht, welches die enthaltene Flüssigkeit berücksichtigt. Welches von beiden Gewichten ist nun aber das ausschlaggebende für die Grundpreisangabe? „Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen“, heißt es im Gesetz.
Der Grundpreis muss also anhand des Abtropfgewichtes und nicht der Gesamtfüllmenge berechnet werden. Würde stattdessen die Gesamtfüllmenge als Grundlage herangezogen oder gar zwei Grundpreise angegeben, wäre ein Preisvergleich nicht möglich oder erschwert. Betroffene Shops, die das wissentlich oder unwissentlich nicht berücksichtigen, können abgemahnt werden.
Nahrungsergänzungsmittel mit unzulässigen Wirkweisen
Auch Nahrungsergänzungsmittel, die rein rechtlich gesehen als Lebensmittel zählen, hat es wieder einmal getroffen. Im Bereich New Age gibt es nichts, was es nicht gibt: Spray für besseren Schlaf, Detox-Tess oder Abnehmkapseln. Weil die dafür gemachten Werbeversprechen wahre Wunder bei der Kaufbereitschaft der potenziellen Kund:innen bewirken, ist deren Einsatz stark reglementiert und eingeschränkt.
Wird einem Lebensmittel eine gesundheitsbezogene Aussage zugesprochen (z. B. das Entgiften), dann ist dies nur zulässig, wenn diese Aussage auch speziell zugelassen wurde. Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. zielt genau auf solche Aussagen ab, um sie abmahnen zu können.
Die Kosten der Abmahnungen belaufen sich standardmäßig auf 238 Euro.
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Von allen Unternehmern gefürchtet: Abmahnungen. Sie gehören leider zum E-Commerce-Alltag und sind nicht nur kostspielig, sondern rauben auch Zeit und Nerven. Und wenn man nicht aufpasst, können sich durch ungeprüft abgegebene Unterlassungserklärungen unangenehme rechtliche Folgen entwickeln wie z. B. horrende Vertragsstrafen. Der Händlerbund Abmahnschutz beugt Abmahnungen vor und schützt dich im Abmahnfall, damit du dich aufs Wesentliche konzentrieren kannst — dein Business.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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