Die Vorfreude auf den lang ersehnten Urlaub ist riesig – doch wie ist die Rechtslage, wenn Reiseveranstalter oder Airlines pleitegehen? Genau mit dieser Angst vieler Reisender spielen Reiseanbieter und Versicherungen. Tatsächlich bietet der gesetzliche Schutz genügend Absicherung, zumindest bei einer Pauschalreise.
Per Gesetz: Reiseveranstalter zur Insolvenzabsicherung verpflichtet
Das Verbraucherrecht verpflichtet Reiseveranstalter, eine mögliche Insolvenz abzusichern. § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt die Insolvenzabsicherung bei Pauschalreisen: Der Veranstalter einer Pauschalreise muss demzufolge sicherstellen, dass im Falle seiner Insolvenz die gezahlten Beträge für nicht erbrachte Leistungen erstattet werden und, wenn die Beförderung im Paket enthalten ist, die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet ist.
Diese Absicherung passiert fast ausschließlich im Hintergrund und die Reisenden erfahren davon kaum etwas. Einzig der übermittelte Sicherungsschein quittiert: Du bist sicher! In diesem Dokument, das viele Menschen gar nicht beachten, finden sich im Ernstfall jedoch die nötigen Daten des Insolvenzabsicherers und genaue Informationen, wie Reisende im Insolvenzfall ihre Ansprüche geltend machen können.
Wettbewerbszentrale beanstandet Werbung mit Insolvenzabsicherung
Weil viele Verbraucher:innen aus Angst vor Ärger besonders sensibel auf bestimmte Werbeaussagen reagieren, hat sich die Wettbewerbszentrale die Branche einmal etwas genauer angesehen und ist fündig geworden. Weil eine Insolvenzabsicherung, wie gerade erläutert, eine gesetzliche Pflicht ist, darf sie in der Werbung nicht als etwas Besonderes herausgestellt werden. Andernfalls könnten unwissende Verbraucher:innen annehmen, dass sie die Insolvenzabsicherung bei der Konkurrenz nicht bekommen.
Die Wettbewerbszentrale musste daher mehrere Reiseveranstalter abmahnen, weil diese gegen das Verbot der Werbung mit Selbstverständlichkeiten verstoßen haben. In einigen Fällen haben die Unternehmen die Unterlassungserklärungen auch schon abgegeben, schreibt die Wettbewerbszentrale.
Achtung: Teilleistungen wie Flüge sind nicht abgesichert
Doch wer genau aufgepasst hat, wird nun merken: Die Absicherung gilt nur für Pauschalreisen, also eine Reise, die mit einer Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Leistungen angeboten wird. Typisch sind hierbei Transport (z. B. Flug) sowie Unterbringung (z. B. Hotelübernachtungen). Eine Flugbuchung ohne zusätzliche Reiseleistungen wie Hotelunterkünfte oder Mietwagen wird als Einzelleistung betrachtet und genießt nicht denselben rechtlichen Schutz wie eine Pauschalreise. Eine direkte Absicherung gegen die Insolvenz der Fluggesellschaft existiert nicht in derselben Form. Die ehemalige Air-Berlin-Kundschaft durfte das schmerzlich erfahren und Betroffene warten immer noch auf ihre Quote aus dem Insolvenzverfahren.
Jedoch gibt es auch für Flugreisende Schutzmechanismen, vor allem im Rahmen der EU-Fluggastrechteverordnung, die bei Verspätungen, Annullierungen und in bestimmten Fällen bei Insolvenz der Fluggesellschaft Kompensationen vorsehen kann. Für zusätzlichen Schutz bei Einzelleistungen wie Flugbuchungen kann und darf im Gegensatz zu den Pauschalreisen eine mögliche Insolvenzabsicherung angeboten und beworben werden.
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