Das Urheberrecht, die Fertigverpackungsverordnung und eine irreführende Werbeaussage bescherten diese Woche einigen Shops eine Abmahnung. Besonders das Urheberrecht sorgte für hohe Kosten, da hier neben den Abmahnkosten noch ein Schadensersatz hinzukommt.
2.000 Euro für die Nutzung eines Fotos
Wer mahnt ab? Kanzlei L. Rentzsch
Wie viel? 2.033,66 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Dass urheberrechtliche Abmahnungen besonders teuer sind, bekam auch in der letzten Woche eine Händlerin zu spüren. Sie nutzte in ihrem Shop ein Foto, ohne darauf zu achten, ob sie die Nutzungslizenzen dafür hat. Die Fotografin des Bildes wurde darauf aufmerksam und machte einen Urheberrechtsverstoß geltend. In einem Anwaltsschreiben wurden der Händlerin über 2.000 Euro in Rechnung gestellt.
Fehlendes Abtropfgewicht
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 238 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Der Verkauf von Lebensmitteln birgt einige Abmahnfallen. Neben der Health-Claims-Verordnung und der Pflicht zur Angabe des Grundpreises sollte man auch die Vorschriften der Fertigverpackungsverordnung (FPackV) im Auge behalten. Diese schreibt unter anderem vor, dass ein sogenanntes Abtropfgewicht angegeben werden muss, wenn feste Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit verkauft werden. Denn die Kundschaft interessiert sich dafür, wie viel Gramm Oliven sie tatsächlich bekommt. Ein Händler, der Oliven in Salzlake anbietet, hatte diese Angabe vergessen und bekam sogleich eine Abmahnung. 238 Euro kostete ihn die fehlende Gewichtsangabe.
„Geprüfte Qualität“ beschert Abmahnung
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e. V.
Wie viel? 270 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Bei der Werbung mit Qualitätsversprechen ist Vorsicht geboten. Denn die einfache Aussage „geprüfte Qualität“ kann schon zu einer Abmahnung führen. Denn wer damit wirbt, dass die eigene Qualität überprüft wurde, der muss auch angeben, von wem die Prüfung stattgefunden hat und welchen Prüfkriterien sie unterliegt. Allein die Aussage, dass eine Prüfung stattgefunden hat, ist für die Kundschaft wenig aussagekräftig. Zumindest die Fundstelle zum Test und dessen Kriterien müssen angegeben werden. Das war im vorliegenden Angebot nicht der Fall, sodass dem Händler eine Abmahnung ins Haus flatterte.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Kommentar schreiben
Antworten
Stimmt wohl nicht ganz, denn wenn z.B. Tunfisch in Olivenöl oder Sonnenblumenöl, gibt es kein Abtropfgewicht. Da muss man dann schon selber zum Taschenrechner greifen und die xx% Öl raus rechnen. Nach meiner Meinung müsste auch das Abtropfgewicht drauf stehen, aber offensichtlich wir dies nun als 'Einheit' gesehen, obwohl ja jeder eigentlich schon wissen will wieviel denn nun von der Hauptzutat wirklich drin ist und wer nimmt den wirklich ca 34gr Olivenöl bei 146gr Tunfisch her?
Ihre Antwort schreiben