In unserer neuen Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Mit Rabattaktionen soll die Kundschaft in den Shop gelockt werden. Im besten Falle bekommen Käufer:innen ein günstiges Angebot und Händler:innen können sich über Neukundschaft freuen. Leider bringen Rabattaktionen auch einige rechtliche Fallstricke mit sich. Auch in diesem Shop sorgte die Rabattaktion für eine Abmahnung. Doch auch auf der Produktseite hat sich bereits ein Abmahngrund versteckt.
„Geprüfte Qualität“

Immer wieder werben Händler:innen damit, dass die Produkte in ihrem Shop eine „geprüfte Qualität“ haben. An sich ist das Werben mit gewissen Qualitätsstandards nicht verboten, allerdings bedarf es dazu etwas mehr als nur die Angabe „geprüfte Qualität“. Die Kundschaft hat ein Interesse daran, zu erfahren, von wem und mit welchen Prüfstandards die Qualität überprüft wurde. Auch wann die Prüfung stattgefunden hat, kann für den ein oder anderen interessant sein. Also entweder müssen die Informationen bei der Werbeaussage mit angegeben werden oder aber die Fundstelle muss der Kundschaft (zum Beispiel durch einen Link) zugänglich gemacht werden. Wenn dies, wie in diesem Fall, nicht mit aufgezählt wird, handelt es sich um einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
Händler:innen sollten es auch vermeiden, diese Angabe zu machen, wenn die Prüfung lediglich von den Händler:innen oder Hersteller:innen selbst durchgeführt wurde. Denn dass die eigene Ware vor dem Verkauf überprüft wird, sollte selbstverständlich sein. Auch dann liegt eine Irreführung vor, die nach dem Wettbewerbsrecht abgemahnt werden kann.
(Fast) der gesamte Shop!

Kund:innen, die sich auf die versprochenen 20 Prozent Rabatt gefreut haben, werden beim Check-out feststellen müssen, dass diese Aussage nicht für den gesamten Shop gilt. Denn auf das Buch, welches sich im Warenkorb befindet, wurde kein Rabatt gewährt. Damit hat der Händler auch alles richtig gemacht, denn in Deutschland gilt die Buchpreisbindung. Das heißt, dass Bücher, die in einem deutschen Verlag erschienen sind, einen festen Preis haben, der von Händler:innen nicht abgeändert werden darf.
Allerdings muss diese Ausnahme auch erläutert werden, wenn eine Rabattaktion angekündigt wird. Denn der „gesamte Shop“ ist aus Sicht der Kundschaft nun mal der gesamte Shop. Wenn Produkte davon ausgenommen werden (auch wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist), muss die Kundschaft darauf hingewiesen werden. Ein Sternchen, mit einem Verweis auf die Bedingungen, kann da die befürchtete Abmahnung verhindern.
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Fehler machen ist menschlich, auf Fehler hinzuweisen ist auch in Ordnung und Fehler abzustellen. Aber nicht per Abzocke - Abmahnung, auch von Vereinen und Verbraucherschu tz. Es gehört sich zunächst eine Verwarnung!
Wie oft sind da die Preisschilder in Supermarktkette n nicht richtig (bspw. ohne Grundpreis). Das ganze Abmahnsystem gehört überarbeitet. Wo hört man etwas vom Händlerbund, der sich (für kleine) Händler einsetzt?
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Antwort der Redaktion
Hallo OT,
der Händlerbund unterstützt insbesondere kleine und mittelständisch e Unternehmen, wenn diese eine Abmahnung erhalten. Durch rechtssichere Rechtstexte und die Shoptiefenprüfu ng soll es am besten gar nicht erst zu einer Abmahnung kommen.
Dass große Unternehmen nicht abgemahnt werden, ist allerdings ein Trugschluss. Sogar Amazon wurde bereits abgemahnt:
onlinehaendler-news.de/.../...
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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