Gericht untersagt Facebook-Werbung eines Mitarbeiters

Veröffentlicht: 16.08.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 16.08.2013

Das Landgericht Freiburg hatte einem Automobilhandelsunternehmen die konkrete Werbung für Autos über das soziale Netzwerk Facebook untersagt, wenn dabei die erforderlichen Pflichtinformationen und -kennzeichnungen nicht angegeben werden (Beschluss vom 31.07.2013, Az. 12 O 83/13 - nicht rechtskräftig).

Facebook

Ein Verkäufer eines Autohauses hatte auf seinem Facebook-Account unter Abbildung eines Fotos eines VW Scirocco nach Angaben der Wettbewerbszentrale folgende Werbung gepostet:

Hallo zusammen,

„Einmaliges Glück“, so heißt unsere neue Aktion bei … Auto.

Ab dem 02.07. erhält Ihr auf ausgewählte NEUWAGEN 18% NACHLASS (auf UPE)!!!

Sowie auf TAGESZULASSUNGEN 24% NACHLASS (auf UPE)!!!

Angeboten werden Up, Polo, Golf, Golf Cabrio, Tiguan, Touran, Sharan, CC und

Touareg (also für jeden was dabei).

Beispiel: Scirocco, 2.0l TDI, 170PS UPE:40.930,00€ jetzt nur 31.000,00€ !!!

(Abbildung des VW Scirocco)

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A. … und 4 anderen gefällt das.

… Bei Fragen stehe ich auch gerne unter der Telefonnummer … zur Verfügung.

Diese Werbung wurde gegenüber dem Autohaus von der Wettbewerbszentrale wegen diverser Verstöße gegen die Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, das Telemediengesetz und das Gesetz über Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung abgemahnt.

Werbung des Mitarbeiters über Facebook ist dem Unternehmen zuzurechnen

Das abgemahnte Automobilhandelsunternehmen vertrat im Hinblick auf die Abmahnung die Auffassung, keine Kenntnis von der Werbung des Verkäufers gehabt zu haben und demnach auch nicht dafür einstehen zu müssen. Das Gericht hat dieses Argument jedoch nicht gelten lassen und erließ das gerichtliche Verbot.

Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, § 8 Absatz 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Posting diente der Absatzförderung

Das Autohaus hatte außerdem vorgebracht, es handele sich nicht um Werbung, sondern lediglich um einen Hinweis auf Facebook. Mithin fehle es an einer geschäftlichen Handlung des Unternehmens.Auch dieses Argument wies das Gericht zurück: Ein Posting auf Facebook kann als mit der Absatzförderung objektiv zusammen hängend zu bewerten sein, wenn ein konkretes Produkt unter Abbildung und Nennung der Motorleistung und des Preises beworben wird. Das war hier nach Ansicht der Richter der Fall.

Verstoß gegen Kennzeichnungs- und Informationspflichten

Außerdem habe der Mitarbeiter im Rahmen der Werbung gegen diverse Kennzeichnungs- und Informationspflichten verstoßen. Die Werbung enthielt weder vollständige Angaben zu Verbräuchen, Leistungen und Emissionen des angebotenen Fahrzeugs, noch war das erforderliche Impressum vorhanden.

Werbung auf Facebook kann teuer werden

Unternehmen sollten informieren und sicherstellen, dass Mitarbeiter über ihre Facebook-Profile keine Werbung posten, wenn die erforderlichen Informations- und Kennzeichnungspflichten nicht eingehalten werden. Andernfalls droht eine teure Abmahnung.

Übrigens: Facebook stellt eigene Richtlinien für die Werbung auf dem sozialen Netzwerk auf. Diese können hier eingesehen werden.

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