Wettbewerbszentrale warnt: Haben Sie die Button-Lösung umgesetzt?

Veröffentlicht: 08.04.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.04.2015

Mit der Button-Lösung sollte der Schutz vor Kostenfallen sowie die Transparenz für Verbraucher im Online-Handel erhöht werden. Für diese soll auf den ersten Blick erkennbar sein, wenn sie mit einem „Klick“ einen kostenpflichtigen Vertrag eingehen.

Buy Button

(Bildquelle Kaufen-Button: anaken2012 via Shutterstock)

Die Wettbewerbszentrale weist aktuell darauf hin, dass noch nicht alle Online-Shops diesen gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.

Richtige Button-Bezeichnung wählen

Um die Ziele der Button-Lösung umzusetzen, darf der Button zur Abgabe der Bestellung in einem Online-Shop seit dem 1. August 2012 lediglich folgende Namen tragen:

  • „zahlungspflichtig bestellen“,
  • „kostenpflichtig bestellen“,
  • „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder
  • „kaufen“.

Den gesetzlichen Anforderungen aus der Button-Lösung soll nach Auffassung des Landgerichts Stuttgart auch die Bezeichnung “Bestellung bestätigen” nicht gerecht werden (Urteil vom 17.11.2014, Az.: 35 O 37/14). Auch die Bezeichnung „Bestellung abschicken“ genügt nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamm nicht den Vorgaben der Button-Lösung (Urteil vom 19.11.2013, Az. 4 U 65/13).

Besondere Pflichtinformationen auf der Bestellübersichtsseite nicht vergessen

Für Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr gelten außerdem noch weitere umfangreiche Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.

Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die folgenden Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich - d.h. ohne verwirrende oder ablenkende Zusätze - in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen,
  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten,
  • im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum die monatlichen Gesamtkosten,
  • die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht.

Achten Sie auf Übereinstimmung mit den Regelungen in den AGB

In vollständigen AGB wird der Kunde darüber informiert, welche technischen Schritte zu einem Vertragsschluss führen. Auch der Klick auf den Bestell-Button gehört zu diesem technischen Ablauf. Viele Online-Händler verwenden daher die folgende oder eine inhaltlich vergleichbare Belehrung „Mit dem Absenden der Bestellung über die Schaltfläche "kaufen" geben Sie ein verbindliches Angebot bei uns ab.“

Online-Händler sollten in diesem Zusammenhang daher nicht nur überprüfen, ob die Bezeichnung des Buttons korrekt gewählt ist (s.o.). Es ist außerdem notwendig, dass die in den AGB angegebene Bezeichnung des Bestell-Buttons mit der tatsächlichen Bezeichnung im Einklang steht. Widersprüche sind irreführend und damit unzulässig.

Fazit

Sind die Vorgaben der Button-Lösung im Online-Shop (noch) nicht umgesetzt, kann mit dem Verbraucher kein rechtsgültiger Vertrag mehr geschlossen werden. Außerdem stellt eine Missachtung der Vorgaben einen Wettbewerbsverstoß dar, der kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Vor gut zwei Jahren waren zahlreiche Online-Händler sogar von einer Massenabmahnung betroffen.

Unter diesem Gesichtspunkt sollten Online-Händler ihre Shops noch einmal kritisch überprüfen. Informationen und Gestaltungsvorschläge dazu finden Händler im Whitepaper zur Button-Lösung des Händlerbundes.

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