Verstöße gegen den Jugendschutz immer wieder Gegenstand von Abmahnungen

Veröffentlicht: 28.05.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022

Beim Handel mit Trägermedien sind grundsätzlich die Vorgaben des Jugendschutz-Gesetzes (JuSchG) zu beachten. Beim Handel mit Datenträgern, welche beispielsweise für Personen einer bestimmten Altersstufe freigegeben worden sind (z.B. Freigabe „ab 18 Jahren“), müssen Händler sicherstellen, dass nur an diese zugestellt wird.

Abmahnung

(Bildquelle Abmahnung: Ollyy via Shutterstock)

In letzter Zeit sind uns wieder vermehrt Abmahnungen bekannt geworden, die Online-Händler wegen Verstößen gegen die Jugendschutz-Vorschriften abstrafen.

Trägermedien, welche beispielsweise eine Freigabe „ab 18 Jahren“ haben, dürfen ausschließlich von Personen bestellt werden können und ausschließlich an Personen ausgeliefert und übergeben werden, die das erforderliche Mindestalter zuvor nachgewiesen haben. Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Jugendschutz im Versandhandel ist erforderlich, dass in zwei Stufen kontrolliert und sichergestellt wird, dass die Trägermedien ausschließlich Personen mit dem erforderlichen Mindestalter zugänglich gemacht wird.

Jugendschutz durch zweistufige Altersverifikation

In der ersten Stufe (d.h. im Online-Shop) wird vor dem Einlegen der Trägermedien in den Warenkorb eine Altersverifikation/-kontrolle durchgeführt (z.B. das Altersverifikationsverfahren von SofortIdent). Bei der Lieferung wird in der zweiten Stufe durch eine persönliche Prüfung sichergestellt, dass die Sendung ausschließlich an die Person adressiert und übergeben wird, welche per Altersverifikationsverfahren vor dem Auslösen der Bestellung das erforderliche Mindestalter nachgewiesen hat (z.B. das „Postident- Comfort -Verfahren“ der Deutschen Post). Nur so kann der Jugendschutz effektiv gewährleistet werden.

In der Praxis hapert es meist an diesen Voraussetzungen, da die Kosten zumindest in der zweiten Stufe relativ hoch sind. Die Ausgaben sind jedoch unbedingt notwendig, denn Abmahnungen in diesem Bereich sind nicht selten. Auch dem Händlerbund werden immer wieder Abmahnungen in diesem Bereich bekannt.

Ein Verstoß gegen die oben genannten Verhaltensweise stellt nicht nur einen Verstoß gegen den Jugendschutz dar, sondern verletzt daneben auch wettberwerbsrechtliche Regelungen. Im Hinweisblatt des Händlerbundes finden Online-Händler Wissenswertes zum Handel mit Trägermedien. Auf den Seiten der FSK werden weitere hilfreiche allgemeine Hinweise zum Versandhandel mit Trägermedien gegeben. Verstöße gegen den Jugendschutz gelten außerdem als Ordnungswidrigkeit und können kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Jugendschutzbeauftragter für Online-Händler

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (kurz: JMStV) schafft für den Jugendschutz die rechtliche Grundlage, in dem Händler aus bestimmten Bereichen einen Jugendschutzbeauftragten bestellen müssen. Der Händlerbund stellt betroffenen Händlern mit seinem Jugendschutzpaket einen Jugendschutzbeauftragten zur Seite. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.

Kommentare  

#1 Nadine Vollmer 2021-05-08 16:52
Ich arbeite mit Jugendlichen. Neulich hat ein 16 Jähriger einen Paysafe Gutschein an einer Tankstelle gekauft. Diesen musste ich zurückgeben. Die Tankstelle weigerte sich trotz Hinweis auf dem Bon dass am Verkaufstag der Gutschein zurückgegeben wird und Hinweis, dass der Verkäufer nicht berechtigt ist an einen 16 Jährigen zu verkaufen. Auch mit dem Hinweis auf Anzeige absolute Verweigerung!
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