Bei Nutzung von Tell-a-friend-Werbung besteht Abmahngefahr

Veröffentlicht: 17.07.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.07.2015

Vor fast zwei Jahren hat der Bundesgerichtshof klar gemacht, dass es nicht zulässig ist, für Nutzer eine sog. Weiterempfehlungs- oder auch „Tell a friend“-Funktion zur Verfügung zu stellen, weil dem Dritten dann unverlangt eine Empfehlungs-E-Mail zugeschickt wird (Urteil vom 12.09.2013 Az. I ZR 208/12).

Young man receiving tons of messages on laptop

(Bildquelle Young man receiving messages: TijanaM via Shutterstock)

Bei der sogenannten Tell-a-friend-Funktion profitieren Online Händler von dem Prinzip des Weitersagens. Mit Hilfe dieser Funktion können Nutzer bestimmte Produkte bzw. Webseiten Dritten (beispielsweise Freunden oder Bekannten) weiterempfehlen. Doch diese Funktion, die sich in unzähligen Online-Shops und auf Plattformen wiederfindet, birgt rechtlich Risiken. Immer wieder werden uns Abmahnungen deswegen bekannt.

Was hat der Bundesgerichtshof genau entschieden?

Im Grundsatz muss bei E-Mail-Werbung bzw. E-Mail-Newsletter die vorherige Einwilligung des Empfängers eingeholt werden. Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst. Das hat der Bundesgerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck gebracht.

Kommt es auf den „Absender“ an?

Der BGH hat sich in seinem Urteil aber allein mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Unternehmer als Absender in der E-Mail auftaucht. Offen gelassen hat der Bundesgerichtshof jedoch die Frage, ob der Webseitenbetreiber sich die Weiterempfehlungs-Mail zurechnen lassen muss, wenn der Nutzer (d.h. der „Freund“) selbst als Absender erscheint. Später hat sich das Kammergericht Berlin mit dieser Thematik zu befassen gehabt und geurteilt: Wenn ein Unternehmen nur "technische Hilfe" bei der Versendung eindeutig als privat gekennzeichneter Mails leistet, kann eine unzulässige E-Mail-Werbung des Unternehmens ausscheiden (Urteil vom 24.01.2014, Az.: 5 U 42/12).

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Rechtsprechung die verschiedenen Konstellationen in Zukunft beurteilen wird. Eine Möglichkeit hat Ebay geschaffen. Will man ein auf Ebay angebotenes Produkt weiterempfehlen, wird der Empfehlende direkt in sein E-Mail-Konto weitergeleitet. Der „Freund“ verschickt die E-Mail aus seinem E-Mail-Konto heraus. Damit handelt es sich also eine eigene, vom Empfehlenden verschickte, E-Mail.

Abmahnungen nicht unwahrscheinlich

Das Einbinden von Weiterempfehlungsfunktionen, bei denen der Unternehmer als Absender in der E-Mail auftaucht, dürfte mit dem Urteil des BGH sein Ende gefunden haben. Auch Alternativen, bei denen sich der Empfehlende als Absender eintragen kann, sind derzeit nicht vollends sicher. Online-Händler sollten zumindest mit der Entscheidung des Kammergerichts Berlin auf Nummer sicher gehen, und dem Empfehlenden die Möglichkeit eröffnen, sich selbst als Absender einzutragen. Außerdem sollte die Nachricht noch frei abänderbar sein. Doch auch bei dieser Verfahrensweise sind Abmahnungen nicht ausgeschlossen. Eine gefestigte Rechtsprechung bei den verschiedenen Konstellationen der Tell-a-friend-Werbung muss erst noch gefunden werden... auf Kosten der Händler.

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