Unberechtigte Abmahnung: Ist die Unterlassungserklärung verbindlich?

Veröffentlicht: 19.10.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.04.2018

Dem Abmahnschreiben liegt regelmäßig im Anhang eine Unterlassungserklärung bei, die der abgemahnte Online-Händler unterzeichnen soll. Die Unterlassungserklärung begründet einen Vertrag zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten, welcher keiner Befristung unterliegt und anders als Ansprüche (z. B. auf Zahlung eines Geldbetrages) nicht der Verjährung oder anderer zeitlicher Begrenzungen unterliegt.

Abmahnung

(Bildquelle Abmahnung: Ollyy via Shutterstock)

In einer Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Online-Händler zur Zahlung einer Strafe (die sog. Vertragsstrafe) für den Fall eines erneuten Verstoßes. Hält sich der Abgemahnte an die Vorgaben der Unterlassungserklärung (beispielsweise die korrekte und vollständige Angabe der Grundpreise), muss er nichts befürchten. Begeht er aber denselben Fehler wieder, droht die Zahlung einer Vertragsstrafe. Dies kann auch noch nach vielen Jahren passieren, da die Unterlassungserklärung kein „Ablaufdatum“ hat. Es ist daher besonders wichtig, dass die Abmahnung überhaupt berechtigt ist und die genaue Formulierung der Unterlassungserklärung stimmt.

Berechtigung des Abmahnenden wichtig

Auch wenn sich später herausstellt, dass die Abmahnung unberechtigt war, weil der Online-Händler beispielsweise gar keinen Wettbewerbsverstoß begangen hat, gilt: Eine einmal abgegebene Unterlassungserklärung ist trotzdem wirksam (Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 29.04.2014, Az.: 6 U 10/13). Besteht der Vertrag erst einmal, ist es nur noch schwer möglich, diesen wieder zu beseitigen.

Bevor eine so weitreichende Erklärung wie die Unterlassungserklärung abgegeben wird, sollte feststehen, dass der Abmahnende überhaupt berechtigt ist, die Abmahnung auszusprechen. So ist etwa bei einem Unternehmer zu prüfen, ob dieser in einem Wettbewerbsverhältnis steht. Bei einem Verein wiederum muss geprüft werden, ob dieser die Berechtigung zur Abmahnung hat. Auch inhaltlich können Fehler unterlaufen, wenn der Verstoß gar nicht wettbewerbswidrig ist oder der Anspruch bereits verjährt ist.

Die vorgefertigte Unterlassungserklärung sollte daher nur unterschrieben und zurückgesendet werden,wenn die Abmahnung selbst samt Unterlassungserklärung  von einem fachkundigen Rechtsanwalt geprüft wurde.

Fazit

Ist die Unterschrift unter der Unterlassungserklärung erst einmal gesetzt, ist es zu spät. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle Fehler beseitigt werden, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht. Egal, ob die Abmahnung ursprünglich berechtigt war oder nicht. Wird gegen die Verpflichtung bzw. Unterlassung verstoßen, kann der Abmahner eine Vertragsstrafe geltend machen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.