Ansprechende Produktbilder sind für viele Kund:innen ein Kaufkriterium. Hat man als Händler oder Händlerin keine Möglichkeit selbst Produktfotos zu erstellen, bedienen sich einige einfach an den Bildern, die es im Internet bereits zu finden gibt. Das kann allerdings eine teure Abmahnung zufolge haben.
Urheber- und Markenrechtsverletzung
Wer mahnt ab? Dekohelden 24 GmbH (vertreten durch LEXEA Rechtsanwälte)
Wie viel? 2.293,25 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Schnell die Produktbilder von einem anderen Shop übernehmen? Das ist keine gute Idee, denn diese sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Ein Händler nutzte für sein Ebay-Angebot die Bilder eines anderen Unternehmens. Das betroffene Unternehmen wurde darauf aufmerksam und mahnte den Händler ab. Hinzu kam, dass der Händler ein markenrechtlich geschütztes Kennzeichen verwendete. Auch dieser Verstoß wurde abgemahnt. Die Abmahnkosten beliefen sich hier auf über 2.000 Euro. Dabei wird es aber vermutlich nicht bleiben, da der Schadensersatz für die Urheberrechtsverletzung noch hinzukommt.
Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln
Immer wieder werden Händler:innen abgemahnt, weil sie die Vorgaben der Health-Claims-Verordnung nicht beachten. So erging es auch einem Händler, der auf Ebay Nahrungsergänzungsmittel anbot. Er bewarb diese mit „Herz-Kreislauf-Gesundheit“ und „Unterstützt das Immunsystem“. Diese Werbeaussagen sind nach den Vorgaben der Health-Claims-Verordnung nicht zugelassen. Gesundheitsbezogene Angaben müssen wissenschaftlich hinreichend belegt sein und nach der Health-Claims-Verordnung zugelassen sein.
Zudem wurde hier der Grundpreis für die Nahrungsergänzungsmittel auf 100 Gramm angegeben. Die Preisangabenverordnung sieht allerdings vor, dass der Grundpreis auf ein Kilogramm angegeben werden muss. Beide Verstöße wurden mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung abgemahnt.
Fehlendes Energielabel
Wer mahnt ab? Wirtschaft im Wettbewerb Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie e. V.
Wie viel? Keine Kostennote
Wer ist betroffen? Händler:innen von Elektrogeräten
Fernseher müssen als Elektrogeräte mit elektronischem Display mit einem Energieeffizienzlabel versehen werden. Dieses muss beim Verkauf für die Kundschaft ersichtlich sein. Auch auf der Produktübersichtsseite muss das Label zu sehen sein. Ein Händler hatte dies bei seinen Angeboten unterlassen und bekam eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Kommentar schreiben