OS-Plattform: IDO-Abmahnungen doch unberechtigt?

Veröffentlicht: 28.04.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.07.2016

Gleich nach Inkrafttreten der neuen Informationspflichten zur Online-Streitbeilegung traten auch die ersten Meldungen zu entsprechenden Abmahnungen zutage. So schritt das Landgericht Bochum als erstes Gericht voran und sprach eine Einstweilige Verfügung gegen einen Online-Händler aus, weil dieser den Link zur OS-Plattform nicht verwendete (Beschluss vom 09.02.2015, Az.: I 14 O 21/16). Schwenkt ein anderes Gericht nun um?

Urteil

(Bildquelle Urteil: BrAt82 via Shutterstock)

Neue Informationspflicht bedingungslos zu erfüllen?

Seit dem 09.01.2016 haben alle Online-Händler eine neue Informationspflicht. Alle Unternehmer müssen auf ihren Webseiten, wenn über diese Dienstleistungen oder Waren bestellt werden können, auf eine europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) hinweisen. Online-Händler, die diese Informationspflicht zum Stichtag nicht erfüllt haben, gehen das Risiko einer Abmahnung ein.

Entsprechende Abmahnungen wegen eines fehlenden Links wurden tatsächlich – wie erwartet – kurze Zeit später ausgesprochen. Als erstes deutsches Gericht hat sich das Landgericht Bochum auf die Seite der Abmahner geschlagen und es einem Händler untersagt, seine Waren im Internet anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere muss er stets an leicht zugänglicher Stelle den Link zur OS-Plattform zur Verfügung zu stellen (Beschluss vom 09.02.2015, Az.: I-14 O 21/16).

Auch der IDO Verband hat den fehlenden Link auf einigen Webseiten abgemahnt. Wir haben hier darüber berichtet. Zwar besteht eine gesetzliche Pflicht, auf die OS-Plattform hinzuweisen. Bis Mitte Februar war die Plattform jedoch überhaupt noch nicht aufrufbar. Auch gab es bis dato noch gar keine deutschen Streitbeilegungsstellen, die einen auftretenden Rechtsstreit zwischen einem Online-Händler und einem Verbraucher hätten schlichten können. Deshalb ließ sich aus rechtlicher Sicht durchaus diskutieren, ob gegen die Abmahnungen vorgegangen werden kann und soll.

Landgericht Traunstein weist Antrag zurück

Offensichtlich hat das Landgericht Traunstein Zweifel an den Abmahnungen. Ein vom IDO-Verband abgemahnter Online-Händler war in einem Verfahren erfolgreich. Der von der ITB Rechtsanwaltsgesellschaft vertretene Händler hat erreicht, dass der Antrag des IDO-Verbandes auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde (Az.: 1 HK O 1019/16). Das Landgericht Traunstein äußerte in der mündlichen Verhandlung Zweifel und wies den Antrag vom IDO zurück. Bedenken bestehen insbesondere darin, dass der fehlende Link zur OS-Plattform nicht geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Eine schriftliche Begründung des Gerichtes zur Entscheidung liegt jedoch noch nicht vor. Ob der IDO-Verband gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen wird, ist noch unklar – aber im Hinblick auf die gegensätzliche Rechtsprechung zu erwarten. Mit guter Begründung lässt sich durchaus eine andere Rechtsauffassung vertreten. Wir werden das Verfahren weiter beobachten und an dieser Stelle berichten.

Hilfe erhalten betroffene Online-Händler hier.

Kommentare  

#1 Uwe Schulz 2016-05-06 15:14
Lassen wir den IDO und seine oft _s_c_h_e_i_n_b_ a_r_ zweifelhafte Praxis in der Betrachtung der Angelegenheit mal außen vor, dann bleibt ja immer noch die Frage des unlauteren Wettbewerbsvort eils.

Es ist doch so: Die Einen kümmern sich darum, alles (so) rechtskonform (wie möglich) umzusetzen, und binden da durchaus einiges an Aufwand dran (Zeit, Geld usw.).

Die Anderen schert es einen Dreck und sie lassen diesbezüglich alle Fünfe grade sein.

Also ich finde schon, dass sich damit die Anderen gegenüber den Einen einen erheblichen (unlauteren) Wettbewerbsvort eil erschleichen.

Also, ich meine, wenn man als Händler die für all dieses rechtkonforme Zeug investierte Zeit und/oder Geld in die Weiterentwicklu ng seines Shops, seiner Produkte, seiner Infrastruktur hätte stecken können, wär man vllt. auch schon wieder ein Ende weiter, als man es momentan ist. Die (vermeintliche) geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ist ja wohl nicht das einzig selig machende Kriterium im Zusammenhang mit Wettbewerbsvor- oder Nachteilen!

Daher greift meiner Meinung nach die Betrachtung der Angelegenheit des Gerichtes definitiv zu kurz. Vielleicht wäre es für all jene, die sich "an die Regeln halten" ja hilfreicher gewesen, wenn die Abmahnung des (weshalb auch immer) säumigen Händlers _n_i_c_h_t_ durch den IDO erfolgt wäre ...
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