ElektroG: Abmahnung und Unterlassungserklärung für Amazon

Veröffentlicht: 03.08.2016 | Geschrieben von: Michael Pohlgeers | Letzte Aktualisierung: 28.07.2022

Am 24. Juli 2016 ist die Umsetzungsfrist für das ElektroG abgelaufen. Bis zu diesem Tag mussten betroffene Händler die Rücknahmestellen für Elektro-Altgeräte eingerichtet haben. Amazon verstößt aber offenbar gegen die Rücknahmepflicht und wurde deshalb nun von der Deutschen Umwelthilfe abgemahnt.

Ärger für Amazon: Weil der Online-Händler gegen die neue Rücknahmepflicht von Elektro-Altgeräten verstoßen habe, soll die Deutsche Umwelthilfe (DUH) Amazon abgemahnt haben – samt Unterlassungserklärung. Das berichtet das Handelsblatt unter Berufung auf die Bild-Zeitung. Amazon habe bis Mittwoch kommender Woche Zeit, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Sollte das Unternehmen das nicht tun, wolle die DUH klagen.

Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH, zufolge verstoße Amazon „gegen Recht und Gesetz“, indem das Unternehmen die Kunden auf ihrem Elektroschrott sitzen lasse. So wolle Amazon seine Gewinne maximieren. Auch Bundesumweltministerin Barbara Hendricks (SPD) habe das Verhalten von Amazon scharf kritisiert. „Alle großen Elektrohändler müssen Altgeräte kostenlos zurücknehmen, egal ob online oder im Geschäft“, so Hendricks. „Wer das nicht macht, verstößt gegen Recht und Gesetz und ist verbraucherunfreundlich.“

Umsetzungsfrist endete am 24.07.2016

Das neue Elektrogesetz (ElektroG) betrifft unter anderem Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmeter für diese Geräte haben. Sie sind beim Verkauf eines neuen Elektro- oder Elektronikgeräts an einen Endnutzer dazu verpflichtet, ein Altgerät des Kunden kostenlos zurückzunehmen. Bei Online-Händlern ist die Lagerfläche für die Elektro- und Elektronikgeräte ausschlaggebend dafür, ob das neue Gesetz zur Anwendung kommt. Das Gesetz ist am 24.10.2015 in Kraft getreten, die Rücknahmestellen mussten bis spätestens 24.07.2016 eingerichtet sein.

Online-Händler können mitunter aber auch als Hersteller gelten und damit unabhängig von ihrer Lager- und Versandfläche rücknahmepflichtig sein. Nach dem neuen Gesetz gilt jeder Händler als Hersteller, der Elektro- oder Elektronikgeräte aus dem Ausland importiert und in Deutschland zum Verkauf anbietet. Auch wer Geräte von nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Herstellern zum Verkauf anbietet, gilt ebenfalls als Hersteller. Eine genaue Aufarbeitung, in welchen Fällen Händlern zu Herstellern werden, findet sich im Hinweisblatt des Händlerbundes.

Kommentare  

#2 Redaktion 2016-08-03 16:32
Hallo Jens,

bei Vertreibern mit mehreren Versandflächen ist ausschließlich die Fläche am jeweiligen Standort maßgeblich. Versendet ein Händler beispielsweise über Amazon (FBA) muss abgeklärt werden, welche Lagerfläche er für Elektro- und Elektronikartik el am jeweiligen Standort nutzt. Mehrere Versandflächen werden jedoch nicht addiert. Die Rücknahme muss jedoch jeder Händler selbst über die diversen Systeme und Rücknahmemöglic hkeiten sicherstellen.

Beste Grüße
die Redaktion
Zitieren
#1 Jens 2016-08-03 12:59
Hallo zusammen,

wie verhält sich das neue ElektroG, wenn man selber ein Lager unter 400qm hat, den jeweiligen Artikel jedoch über Amazon FBA verschickt? Wir sind keine Hersteller des Artikels. Zählt hier dann das große Lager von amazon, wobei man hier dann selbst verpflichtet wird die elektronischen Geräte zurückzunehmen, oder zählt hier dann das Lager, aus dem man die Artikel an Amazon geschickt hat? Oder wird, als dritte Variante, eventuell Amazon selbst in die Pflicht genommen, da der Artikel aus deren Lager verschickt wurde?

Für eine Antwort bin in ich dankbar.

Vielen Dank vorweg,

Jens
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.