Quecksilber in Leuchtmitteln: Vorsicht vor Abmahnungen

Veröffentlicht: 16.08.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022

Händler von Elektro- und Elektronikgeräte trifft es besonders hart, da sie neben zahlreichen Kennzeichnungs- und Rücknahmepflichten auch bestimmte Anforderungen an die Herstellung ihrer Produkte erfüllen müssen (Öko-Design). Mit ElektroStoffV kommt ein weiteres Regelungswerk hinzu, welches auch Händler von Elektro- und Elektronikprodukten beachten müssen.

Leuchtmittel
© th-photo – Fotolia.com

Beschränkungen für Stoffe nach der ElektroStoffV

Elektro- und Elektronikgeräte, einschließlich Kabel und Ersatzteile, dürfen laut der ElektroStoffV nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie je homogenen Werkstoff nicht mehr als 0,1 Gewichtsprozent der folgenden Stoffe enthalten:

  • - polybromiertes Biphenyl (PBB)
  • - Quecksilber
  • - Blei
  • - sechswertiges Chrom
  • - polybromierte Diphenylether (PBDE)

Für Cadmium gilt eine zulässige Höchstkonzentration von 0,01 Gewichtsprozent.

Das Elektro- und Elektronikprodukt ist erst verkehrsfähig, wenn es ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen hat, welches die gesetzeskonforme Herstellung des Produktes (ohne die gefährlichen Stoffe) nachweist und dokumentiert.

Sanktionen

Wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Stoffbeschränkungen der Stoffe verstoßen wird oder den Geräten die erforderlichen Kennzeichen, Informationen oder Unterlagen fehlen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

Außerdem kann der Händler, der ein solches „verseuchtes“ Produkt vertreibt, mit einer Abmahnung bedroht werden. Der Vertrieb von Produkten, die den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschreiten, kann wettbewerbswidrig sein, weil der Absatz von Produkten zum Schutz der Verbraucher untersagt ist, die die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten.

Abmahnungen wegen Verstoß gegen die ElektroStoffV

Dass es in der Praxis tatsächlich zu Abmahnungen kommt, zeigt dieser Fall: Der Bundesgerichtshof verhandelt am 21. September 2016 (Az.: I ZR 234/15) den Vertrieb von Energiesparlampen mit erhöhtem Quecksilbergehalt. Ein Händler von Kompaktleuchtstofflampen (Energiesparlampen) hatte bei den vertriebenen Produkten den gesetzlich zulässigen Quecksilbergehalt überschritten und damit gegen die Bestimmung der ElektroStoffV verstoßen. Auch dem Händlerbund liegt eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe wegen eines solchen Verstoßes vor. Übrigens scheint die Deutsche Umwelthilfe in Sachen Abmahnungen aktuell recht aktiv zu sein: Diese hatte wegen Verstoß gegen die Rücknahmepflicht im Zuge des ElektroG nicht nur Amazon abgemahnt, sondern jüngst auch das Möbelhaus Ikea

Wie können sich Händler schützen?

Sich vor einer solchen Abmahnung zu schützen, ist gar nicht so leicht. Ob ein Produkt beispielsweise eine unzulässige Menge an Blei oder Quecksilber enthält, ist für den reinen Vertreiber kaum bis gar nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig. Vertreiber können aber insbesondere prüfen, ob das Gerät mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und die besonderen Kennzeichnungspflichten des Herstellers trägt. Sind Punkte offensichtlich oder hat der Vertreiber aufgrund einer Reklamation von einem „Defizit“ erfahren, muss eine tiefergehende Überprüfung erfolgen und die Produkte notfalls vom Markt genommen werden.

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