Abmahnmonitor: VSLW e.V., Wettbewerbszentrale

Veröffentlicht: 15.11.2016 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.08.2023

Niemals den Kopf in den Sand stecken, denn Angriff ist die beste Verteidigung. Auch wenn die meisten Online-Händler bereits mitten im Weihnachtsgeschäft stecken, lohnt es sich einen Blick in unseren Abmahnmonitor zu werfen. Machen Sie es der Abmahnindustrie nicht so einfach und seien Sie gut vorbereitet.

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© Ollyy / Shutterstock.com

Wer? Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs (VSLW) 

Wie viel? 196,35 Euro

Betroffene? Händler von Kfz-Pflege- und Reinigungsprodukten

Was? Verstoß gegen die Grundpreisangabepflicht 

Es ist eine Never Ending Story und wirklich ein gefundenes Fressen für Abmahner: die fehlende Angabe von Grundpreisen im Internet. Aktuell trifft es Händler, die Kfz-Pflege- und Reinigungsprodukten im Online-Shop oder bei Ebay anbieten, beispielsweise Autopolitur, ohne zusätzlich zum Endpreis den Preis pro Liter zu nennen (sog. Grundpreis). Abmahner ist der Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs, der unter dem Motto abmahnt: „Denn nur, wenn sich alle an die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften halten, ist eine faire Werbung möglich, ohne Wettbewerbsverzerrungen und Vor- oder Nachteile."

Außerdem wies der Verein auch auf Widersprüche bei der Widerrufrist hin, machte diesen Wettbewerbsverstoß jedoch ausdrücklich nicht zum Gegenstand der Abmahnung. Ob der Verein überhaupt zur Abmahnung berechtigt ist, ist vor Abgabe der Unterlassungserklärung jedenfalls unbedingt abzuklären.

 

Wer? Ein Online-Händler

Wie viel? 745,40 Euro

Betroffene? Händler von Spielwaren, Kleintechnik, Schmuck, Accessoires, Büroartikeln

Was? Fehlender Link zur OS-Plattform

Man müsste meinen, mittlerweile haben alle Online-Händler von der seit Januar 2016 gültigen Informationspflicht erfahren. Dennoch reißen die Abmahnungen nicht ab, die ein Fehlen des Links auf die OS-Plattform zum Gegenstand haben. Offenbar finden die Abmahner mit Leichtigkeit nachlässige oder unwissende Online-Händler und mahnen diese problemlos ab. Das zeigen auch die Abmahnungen eines Online-Händlers, der den fehlenden Link zur OS-Plattform bei seinen Konkurrenten ahndet – aufgrund seiner breiten Produktpalette dürften das nicht wenige sein.

Machen Sie es den Abmahnern nicht so leicht und beugen entsprechend mit dem Hinweis vor. Formulierungsbeispiel: "Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter http://ec.europa.eu/odr." Der Hinweis wird im Impressum und in den AGB und Kundeninformationen eingefügt.

Update vom 27.05.2020

Wir möchten darüber informieren, dass der Abmahner mittlerweile die Abmahntätigkeit eingestellt hat. Unserer Redaktion liegen seit dem Jahr 2017 keine weiteren Abmahnungen dazu vor. Nach seinen Angaben hat der ehemalige Abmahner darüber hinaus auch seine Geschäftstätigkeit eingestellt.

 

Wer? Wettbewerbszentrale

Wie viel? 198,73 Euro

Betroffene? Online-Händler allgemein

Was? Fehlende Informationspflichten (u.a. über das Widerrufsrecht)

Die Widerrufsbelehrung ist im Online-Handel eine der größten rechtlichen Fehlerquellen überhaupt. Fehler in der Widerrufsbelehrung werden am häufigsten abgemahnt. Hinzukommt der Kardinalfehler: überhaupt keine Widerrufsbelehrung im Shop zu benutzen. In diese Falle tappen besonders kleinere oder neue Händler. Dabei ist es ganz einfach, mit ein wenig rechtlicher Unterstützung, solchen Abmahnungen zuvorzukommen, wenn die neueste Widerrufsbelehrung mit wenigen Klicks in den Shop integriert wurde.

Außerdem beanstandet die Wettbewerbszentrale aktuell die Verwendung des Begriffs "Ladenpreis" sowie fehlende Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme im Impressum.

 

Die letzten Meldungen verpasst? Diese Abmahnungen haben wir in den vergangenen Wochen auf dem Abmahnmonitor gehabt: 

Puma, Keystore4U und VSM Deutschland GmbH

VAWID e.V., Marcel Frank, MO Streetwear

Rolling Stones, Reisenthel und IDO

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