Post vom Rechtsanwalt ist nie ein angenehmes Erlebnis. Auch Online-Händlern, die eine Abmahnung erhalten, rutscht zunächst einmal das Herz in die Hosentasche. Nicht zuletzt wegen der unangenehmen Zahl, die sich am Ende des Schreibens befindet. Aber wie berechnen sich die Summen eigentlich? Und wem fließt das Geld am Ende zu?
Der deutsche Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, den Wettbewerb nicht staatlich überwachen zu lassen, sondern dies dem Markt und den beteiligten Unternehmen – und Vereinen/Verbänden – zu überlassen. Über Sinn und/oder Unsinn dieser Idee und dem Institut der Abmahnung haben wir auf OnlinehaendlerNews schon oft diskutiert und darüber berichtet. In diesem Beitrag soll es jedoch vielmehr darum gehen, wie sich die Kosten einer Abmahnung zusammensetzen.
Teurer Spaß! Abmahnungen und ihre Kosten
„EILT! ABMAHNUNG X gegen Y wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens... Sehr geehrter Online-Händler, unter anwaltlicher Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung zeigen wir an, dass uns die Firma X in dieser Angelegenheit mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat...“ - So oder so ähnlich sehen die ersten Zeilen einer Abmahnung im Online-Handel aus. Gefolgt sind sie von langen Ausführungen zum Verstoß und den rechtlichen Hintergründen. Irgendwann tauchen einige in Fettschrift gedruckte Fristen auf, gefolgt von einer großen Zahl: die Kosten der Abmahnung.
Woher kommen diese Kosten? Zunächst einmal zum „Ob“. Die wenigsten Unternehmer trauen sich zu, selbst eine Abmahnung auszusprechen. Das müssen sie auch gar nicht, denn jeder hat das Recht, sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche an einen Rechtsanwalt zu wenden. Das macht in den allermeisten Fällen auch Sinn, da der Rechtsanwalt die rechtliche Lage besser einschätzen kann - und seine Schreiben auch eine größere Signalwirkung versprühen. Bei einem Bilderklau ist die Schadensersatzberechnung für den Laien ohne Rechtsanwalt kaum händelbar.
Kostenerstattungsanspruch für Abmahner
Stellt ein Online-Händler also bei einem Konkurrenten einen Verstoß fest, dürfen auch die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, der diesen Verstoß verfolgen soll, zurückverlangt werden: „Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.“ So will es das Wettbewerbsrecht.
Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem sog. Gegenstandswert. Soll eine offene Forderung eingefordert werden, ist die Berechnung einfach. Stehen eintausend Euro aus, ist der Gegenstandswert 1000 Euro. Bei einer alten Widerrufsbelehrung muss jedoch zunächst ein fiktiver Wert bestimmt werden, da der Schaden oder die Summe eines solchen Rechtsstreites nicht greifbar ist.
Kleine Gebührenkunde der Rechtsanwaltsgebühren
Daher legen die Gerichte einen fiktiven Gegenstandswert/Streitwert fest. Einer fehlenden oder falschen Widerrufsbelehrung kann der Wert des Streits schnell eine Höhe von 10.000 €, nach Ansicht einiger Gerichte sogar bis 15.000 €, erreichen. Aus diesem Wert berechnen sich anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes die Kosten für den beauftragten Rechtsanwalt - zuzüglich einer Portopauschale von 20 Euro. In den meisten Fällen bewegen sich die Kosten für einen Rechtsanwalt, der mit der Abmahnung betraut wird, im höheren dreistelligen Bereich.
So oder so ähnlich sieht die Kostenaufstellung in der Abmahnung aus:
Eine Gebühr für eine Abmahnung dürfen im Übrigen auch Vereine und Verbände (z.B. der Ido Verband) in Abzug bringen, die pauschal erhoben werden. Auch die abmahnenden Verbände und Vereine dürfen die ihnen entstandenen Kosten vom Abgemahnten fordern. Voraussetzung dessen ist natürlich, dass die Anfertigung und Übersendung des Abmahnschreibens Aufwendungen in Höhe des Gesamtkostenbetrages produziert, im Falle von Ido-Abmahnungen derzeit von 232,05 Euro.
Schadensersatzansprüche bei Abmahnungen
Kosten für Abmahnungen aus dem Markenrecht können noch andere Dimensionen erreichen. Dort sind die Kosten für den Anwalt anhand der hohen Streitwerte oft über 1.500 Euro pro Abmahnung. Hinzukommen können Schadensersatzansprüche, beispielsweise bei der unberechtigten Verwendung von Marken und Markenlogos.
Grund ist, dass der Abmahner selbst zwar auch einen Schadensersatzanspruch hat. Der Nachweis eines Schadens, der durch den fehlenden Grundpreis entstanden ist, ist jedoch nicht möglich. Deshalb schlagen bei Wettbewerbsverstößen bei den Abmahnkosten lediglich die Kosten des Anwaltes zu Buche. Der Irrglaube, dass sich die Abmahner an den Abmahnern bereichern, ist unbegründet.
Fazit
Da nicht nur die abzugebende Unterlassungserklärung schmerzt, sondern auch die anfallenden Kosten, ist stets zu klären, ob die Gebühren richtig berechnet sind. Nur ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob die Abmahnung inhaltlich zulässig und begründet ist – und ob die Kosten für das Abmahnschreiben richtig berechnet wurden. Zwar kostet der eigene Rechtsanwalt ggf. wieder Geld (nicht für Händlerbund-Mitglieder!). Die Kosten sind jedoch langfristig gut investiert.
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Im Juni sprach ich mit dem Justizminister Maas am Rande der Programmkonfere nz der SPD in Berlin in einer Seminarpause unter Augen. Er sagte: " Von Fliegenden Gerichten habe ich noch nie gehört." Das mehr als 10 000 Händler von den Abmahnungen betroffen sind wäre ihm neu.
Die Tatsache, das man sich sein Gericht, seinen Streitwert - Streiten darf ohne das auch nur theoretisch ein Nachteil geschweige denn Schaden entstehen kann - beliebig aussuchen darf ist eines "RECHTSSTAATES" unwürdig. Rechtlich haben die Massenabmahner Narrenfreiheit.
Massenabmahner beauftragen spezialisierte Recherchefirmen Onlinehändler nach Fehlern in den Angeboten zu durchforsten und zocken dann diese ab.
Ginge es um Fairness würde diese erstmal auf den Fehler hinweisen und Nachbesserung verlangen.
Sie dürfen 30 000 TSD € Streitwert bei Produktwerten von 5 € für eine Handytasche und ein Ladegerät als Klagegrund z. B. beim LG Bochum fordern.
Keine Chance eines Nachteiles für dem Alibimandanten. Aber die Lieblingsrichte rin bestätigt den Abmahnern "Im Sinne des Wettbewerbs" vermutlich ungelesen so ziemlich alles.
Praktisch darf der Abmahner mit herbei gewünschtem Wettbewerb bei seinem - für mich ist es faktisch ein Privatgericht- bei seinem Lieblingsgerich t das immer oder fast immer das gleiche LG ist seine Kohle einstreichen.
Ein Schelm wer Mauscheleien vermutet.
Hier wird in meinen Augen auch die sogenannte "Richterliche Unabhängigkeit" sehr fragwürdig.
Es darf ein fiktiver Streitwert ohne Schadensmöglich keit z .B 5000 faches des Produktwertes am dem Abmahner wohlgesinnten Gericht irgendwo in Banana Republik Deutschland gefordert werden, aber es ist praktisch unmöglich Missbrauch nachzuweisen.
Dafür gibt es praktisch keine Regeln.
Da gilt die UNSCHULDSVERMUT UNG für den Abmahner genauso wie für sonstige Verbrecher.
Umgekehrt darf sich die Abmahnindustrie an Formalitäten dumm und dämlich verdienen.
PS: Theoretisch soll in Wettbewerbsverf ahren, wenn der Streitwert schwer zu ermitteln ist , ich würde sagen der Streit ist philosophische Paragraphenreit erei, von 1000 € ausgegangen werden. Sagt der Gesetzgeber.
Wird aber von der abmahnfreundlic hen Justiz ignoriert
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Ich sehe das eher so, daß sich bei 1500 Euro je Abmahnung die Anwälte bereichern.
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so einfach ist die Aussage "Der Irrglaube, dass sich die Abmahner an den Abmahnern bereichern, ist unbegründet" nicht.
In der Regel mag dies stimmen, wenn es dem Abmahner wirklich ein Anliegen ist, das Problem zu beseitigen. Doch dann könnte er die Gegenseite auch erst ohne Anwalt über den Verstoß informieren.
Natürlich bereichert sich der Abmahner nicht durch die erste Abmahnung. Die erste Abmahung stellt den Fuss in der Tür da.
Hat man nämlich eine Unterlassungser klärung unterschrieben, so muss man bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe zahlen, die in der Unterlassungser klärung definiert wurde. Ein Damoklesschwert , dass zu unruhigen Nächten führt.
Das ist die eine Motivation von "großen Abmahnern" Abmahungen auszusprechen. Damit lässt sich sehr wohl Geld verdienen, wenn die Summe der Abmahungen nur hoch genug ist.
Bei der Vielzahl an Stolperfallen, Servern, Marktplätzen und Prozessen kann es immer wieder passieren, dass sich ein Fehler einschleicht. Auch ohne dass man als Verkäufer davon was erfährt.
Allein über ebay konnte ich an einem Tag 50 Verstöße gewerblicher Anbieter ausmachen.
Das ist ein gefundenes Fressen für die Massenabmahner. Es ist nur eine Frage der Zeit bis ein Fehler dazu führt, dass man einen Verstoß zweimal begeht.
Die einzige Art sich zu "wehren" ist, keine Unterlassungser klärung abzugeben und sich von einem Gericht verklagen zu lassen. Diese Kosten sind deutlich höher als die Kosten der Abmahung. In dem Fall eines erneuten Verstoßes ist ein Bußgeld an die Staatskasse zu entrichten, doch hier muß ein Mitbewerber das Gericht darüber informieren. Der Staat selbst prüft das nicht. Damit entfällt das Damoklesschwert , da die Motivation des Abmahner sich mit der Vertragsstrafe zu bereichern entfällt.
Auf jeden Fall ist diese Option vorher mit einem Rechtsanwalt besprechen.
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Mein Anliegen ist es Abmahnern das Wasser abzudrehen, daher informiere ich meine Mitbewerber bei einem Verstoß und bitte im Gegenzug auch informiert zu werden, wenn etwas rechtlich nicht einwandfrei ist.
Das ist fair-commerce wie ich ihn verstehe und möchte Sie ermutigen es mir gleich zu tun.
Das Leben mit dem Kunden ist schon anspruchsvoll genug, da müssen wir uns nicht auch noch das Leben schwer machen.
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