Abmahnungen von bekannten (meist deutschen) Autoherstellern suchen die Online-Händler in regelmäßigen Abständen heim. Dabei geht es den Automobilmagnaten meist nicht um reine „Geldmache“, sondern eher um die Aufrechterhaltung des etablierten Images der Marke. Vergangene Woche waren es Audi-Abmahnungen, die uns ins Haus geflattert sind.
Wer? Audi AG (über die Kanzlei Lempe & Kessler)
Wie viel? 2305,40 Euro
Betroffene? Händler von KfZ-Zubehör
Was? Markenrechtsverletzung „Audi“, „S Line“, „quattro“
Audi-Abmahnungen sind nichts Neues im Handel. So haben wir bereits über die Abmahnungen wegen der Nachbildung der Audi-Ringe berichtet. In der vergangenen Woche sind wir erneut auf Audi-Abmahnungen aufmerksam gemacht worden. Betroffen waren Händler, die Audi-Zubehör verkauften, unter anderem Sticker und Embleme, die bekannte Marken der Audi AG trugen (z. B. „S Line“, „quattro“). Ohne Erlaubnis ist das ein Verstoß gegen die Markenrechte von Audi. Unsere Erfahrung im Umgang mit den Abmahnungen durch die Audi AG hat gezeigt, dass die sehr kostspieligen Abmahnungen bezüglich der Höhe der Kosten durch einen erfahrenen Rechtsanwalt durchaus noch verhandelbar sind.
Wer? Plattfuss Vertriebs GmbH (über die Kanzlei Meidert & Kollegen)
Wie viel? 413,90 Euro
Betroffene? Händler von Bud-Spencer-Merchandising
Was? Widerrechtliche Verwendung des Bildes von Carlo Pedersoli („Bud Spencer“)
Bud Spencer, der im vergangenen Jahr verstorben ist, wird auch lange nach seinem Tod noch treue Anhänger haben. Deshalb finden auch die Fanartikel mit dem Konterfei des italienischen Schauspielers weiterhin Abnehmer. Die Abmahnungen werden durch die Plattfuss Vertriebs GmbH im Auftrag von Giuseppe Pedersoli, Sohn von Bud Spencer, ausgesprochen. Der Vorwurf lautet, mit dem Bild des verstorbenen Bud Spencer Profit zu schlagen. Merchandising-Händler sollten daher sehr vorsichtig sein und Bilder berühmter Persönlichkeiten generell niemals ungefragt abbilden.
Wer? Spa Vivent GmbH (über Rechtsanwalt Sebastian Link)
Wie viel? 865,00 Euro
Betroffene? Händler von Kosmetikartikeln
Was? Falsche/Unzureichende Kennzeichnung von Kosmetik
Kunden, die Waren im Internet einkaufen, sollen genauso wie im stationären Geschäft über die Produkte aufgeklärt werden. Dazu gehören bei Kosmetik unter anderem Hinweise zu den Inhaltsstoffen. Basierend auf einer europäischen Verordnung müssen daher bei kosmetischen Mitteln auch die Inhaltsstoffe in der Amtssprache des Landes aufgedruckt sein, in der das kosmetische Mittel angeboten wird. Außerdem müssen das Mindesthaltbarkeitsdatum und Hinweise für die Lagerung nach dem Öffnen angegeben werden. Verstöße oder Nachlässigkeiten begründen einen Wettbewerbsverstoß, der kostenpflichtig abgemahnt werden kann. Wer mehr Infos zur rechtssicheren Kosmetikkennzeichnung benötigt – hier geht’s entlang zum Hinweisblatt.
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das ist richtig. Lediglich die Angaben zum Nenninhalt, das Mindesthaltbark eitsdatum, besondere Vorsichtsmaßnah men für den Gebrauch und der Verwendungszwec k des kosmetischen Mittels müssen in der Sprache des Landes abgefasst werden, in denen das kosmetische Mittel für die Endverbraucher bereitgestellt wird.
Die Liste der Bestandteile richtet sich nach einer europaweit einheitlichen INCI-Nomenklatu r. Eine Übersetzung der Liste der Bestandteile kommt daher nicht in Betracht.
Beste Grüße
die Redaktion
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Sehr geehrte Frau Bachmann, muss die Angabe der INCI nicht ohnehin immer in der international gültigen Schreibweise erfolgen?
Also z. B. "Lavandula Angustifolia" anstelle von "Lavendel".
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