Abmahnmonitor: E-Zigaretten, Jack Daniel’s, GS-Zertifikat

Veröffentlicht: 15.02.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.02.2017

Einen weiteren bunten Blumenstrauß an Abmahnthemen dürfen wir Ihnen heute vorstellen. Besonders wichtig, auffällig, häufig oder skurril waren folgende Themen: der Verkauf von E-Zigaretten ohne die notwendige Gebrauchsanleitung, Verstöße gegen die Marke „Jack Daniel’s“ sowie irreführende Werbung mit dem bekannten GS-Zertifikat.

Jack Daniel's
© AlenKadr / Shutterstock.com

Wer? InnoCigs GmbH & Co. KG (Diekmann Rechtsanwälte)

Wie viel? 1044,40 Euro

Betroffene? Händler von E-Zigaretten

Was? Verkauf nicht verkehrsfähiger E-Zigaretten

Über Sinn und Unsinn des Rauchens von elektronischen Zigaretten statt der herkömmlichen Variante lässt sich trefflich streiten. Jedenfalls müssen sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, um überhaupt als Alternative in Frage zu kommen. Für den Verkauf von E-Zigaretten sind Vorschriften gültig, die unter anderem einen Beipackzettel mit Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen vorsehen. Händler von E-Zigaretten sollten daher unbedingt auf die ordnungsgemäße Ausstattung der Waren achten (mehr Informationen hier) – andernfalls kann es zu einer recht teuren Abmahnung kommen.

 

Wer? Jack Daniel’s Properties, Inc. (Boehmert & Boehmert Anwaltspartnerschaft mbB)

Wie viel? --

Betroffene? Händler von Handyhüllen (und Merchandising-Produkten)

Was? Verstoß gegen die Markenrechte von Jack Daniel’s

Die Whiskys aus dem Hause Jack Daniel’s sind weltberühmt und bekannt. Wie bei sehr großen und bekannten Marken üblich sind die Markenrechte nicht nur für die ursprünglich relevanten Produktkategorien geschützt, sondern darüber hinaus auch für andere Waren- und Dienstleistungsgruppen. So ist auch Jack Daniel’s nicht nur für alkoholische Getränke geschützt, sondern auch für Bekleidung oder Handyhüllen. Wer Produkte mit dem weltbekannten Markennamen oder dem Logo vertreiben will, macht das jedoch besser nur mit Autorisierung des Markeninhabers.

 

Wer? Wettbewerbszentrale

Wie viel? --

Betroffene? Online-Händler (besonders von technischen Produkten)

Was? Irreführende Werbung

Werbung muss stets wahr – und im Zweifelsfall auch beweisbar – sein. Wer mit Aussagen wirbt, die sich auf eine besondere Zulassung der Ware beziehen, muss daher sicherstellen, dass diese Aussage der Wahrheit entspricht. Wer online Waren vertreibt und dabei das GS-Zertifikat verwendet, muss sicherstellen, dass das Produkt, wie in der Werbeaussage versprochen, auch tatsächlich ein gültiges GS-Zertifikat besitzt. Auch wenn es für Händler selbst kaum prüfbar ist: Für sie besteht eine Haftung der Herstelleraussagen.

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