Abmahnmonitor: Werbung mit Bewertungen, klickbarer OS-Link, UVP-Preise

Veröffentlicht: 28.02.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.05.2017

24 Prozent der Online-Händler in Deutschland erhielten im Jahr 2016 eine Abmahnung von einem Verein oder Wettbewerber, weil sie gegen rechtliche Vorschriften im Online-Handel verstoßen haben. Doch man kann sich schützen, indem man die Tricks der Gegenseite kennt und selbst vorbeugt. 

Bewertungen
© Jirsak / Shutterstock.com

Wer? Lotuscrafts KG (über die Kanzlei Kurz Pfitzer Wolf & Partner)

Wie viel? 1202,00 Euro

Betroffene? Online-Händler von Meditationszubehör

Was? Werbung mit 100% positiven Bewertungen, Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Online-Shopper informieren sich vor einem Kauf häufig über die Reputation des Verkäufers. Positive Bewertungen im Internet haben daher einen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung. Steht ein Kunde vor der Wahl eines Verkäufers, etwa bei Amazon-Marketplace, wird er bei nahezu identischen Konditionen den Verkäufer mit den besseren Bewertungen wählen. Bewirbt ein Verkäufer seine erhaltenen Bewertungen mit „100% positiv“ und hat tatsächlich in den letzten Monaten eine negative Bewertung erhalten, täuscht er Verbraucher über seine Bewertungshistorie. Außerdem sollte von der Bewerbung „Kauf ohne Risiko“ Abstand genommen werden, da der Kunde generell online widerrufen kann und die Aussage damit eine Selbstverständlichkeit ist.

 

Wer? Finntrade GmbH (über die Kanzlei Sagsöz & Euskirchen)

Wie viel? 1141,90 Euro

Betroffene? Online-Händler von Haushaltsgeräten

Was? OS-Hinweis ohne Verlinkung

Der Strom an Abmahnungen betreffend den Hinweis zur OS-Plattform reißt immer noch nicht ab. Dass der Hinweis auf der Plattform erfolgen muss, ist unstreitig. Jedoch werden nun einige gesetzliche Lücken Gegenstand von Abmahnungen. Darunter auch die Frage, ob der Hinweis zur OS-Plattform wirklich anklickbar sein muss. Wir hatten bereits über dieses Problem berichtet. Abmahner nehmen diesen Punkt daher vermehrt für ihre Abmahnungen auf. Wer die technische Möglichkeit hat, sollte den Link unbedingt als anklickbar ausgestalten, um jeglichem Ärger aus dem Weg zu gehen.

 

Wer? JAGO AG (über die Kanzlei Dr. Timo Trasch)

Wie viel? 1531,90 Euro (Streitwert 50.000 Euro)

Betroffene? Amazon-Händler

Was? Irreführende Werbung mit UVP

Hat ein Artikel eine UVP von 79,95 Euro und kostet bei einem bestimmten Händler nun nur noch 59,95 Euro, ist das für den Kunden ein verlockendes Angebot und extrem kaufmotivierend. Genau deshalb ist das Wettbewerbsrecht in solchen Fällen besonders streng. Existieren UVPs entweder überhaupt nicht oder sind veraltet, kann es wie diesem abgemahnten Händler gehen. Er bewarb seine Kratzbäume bei Amazon mit einer nicht existierenden UVP und bekam dafür die teure Quittung. Ob Amazon die UVP-Preise ohne sein Wissen und Wollen eingeblendet hat, ist dabei irrelevant.

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