Niemals den Kopf in den Sand stecken, denn Angriff ist die beste Verteidigung. Machen Sie es der Abmahnindustrie nicht so einfach und seien Sie gut vorbereitet. Aktuell sollten Schmuckhändler und Ebay-Händler besonders aufpassen. Das sind die neuen und alten Clous der Abmahner.
Wer? Swarovski AG (über die Kanzlei Lorenz Seidler Gossel)
Wie viel? Pauschal 500,00 Euro zuzüglich 40,00 Euro Auslagenpauschale
Betroffene? Swarovski Handy-Zubehör
Was? Verstoß gegen die Markenrechte von Swarovski
Erst Anfang des Jahres räumte Swarovski (zusammen mit Alibaba) bei Produktfälschungen auf. Diese sollen die Alibaba-Tochter Taobao als Plattform für den Verkauf von Swarovski-Plagiaten genutzt haben. Auch hierzulande lässt sich Swarovski nicht die Butter vom Brot nehmen. Werden Artikel mit dem Hinweis auf „Swarovski“ (z.B. „Swarovski Hard Cover für Apple iPhone“) beworben, wird der Eindruck erweckt, die Produkte selbst stammen von Swarovski oder es bestünde eine Kooperation mit der Firma Swarovski. Eine Werbung, die der Verkehr so verstehen kann, das ganze Produkt stamme aus dem Hause Swarovski, oder sei von Swarovski autorisiert oder lizensiert, ist unzulässig und verletzt Marken- und Kennzeichenrechte. Zulässig ist der Hinweis, soweit zutreffend, dass "Swarovski ELEMENTS" verarbeitet worden sind.
Wer? Janine Escher (über die Kanzlei Kurz Pfitzer & Wolf)
Wie viel? 1531,90 Euro
Betroffene? Händler von Papeteriewaren
Was? Diverse Wettbewerbsverstöße (veraltete Widerrufsbelehrung, unvollständiges Impressum)
Auch wenn die Abmahnungen wegen markenrechtlichen Verstößen leicht zugenommen haben, müssen nach wie vor die „herkömmlichen“ Wettbewerbsverstöße ernstgenommen werden. Dabei sind folgende kleinere Fehler ganz leicht zu beheben:
- verwenden Sie stets eine aktuelle und vollständige Widerrufsbelehrung inklusive Muster-Widerrufsformular
- Verwenden Sie ein vollständiges Impressum (inklusive Umsatzsteuer-ID)
- Geben Sie an, ob Ihre Preise die Mehrwertsteuer enthalten (Zusatz „inkl. MwSt. zzgl Versand“ am Preis)
- Informieren Sie den Kunden in den AGB, welche Vertragssprache gilt (Händlerbund-Mitglieder haben diese Klausel in ihren Rechtstexten)
Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler generell
Was? Widersprüche zwischen Widerrufsbelehrung und Ebay-Kurzhinweisen
Und auch ein altbekannter Abmahngrund taucht immer wieder auf, obwohl diese Fehler absolut unnötig sind. Gemeint sind die Ebay-Kurzhinweise und die damit zusammenhängende Gefahr von Widersprüchen zur Widerrufsbelehrung. Seit 2013 hat Ebay der Widerrufsbelehrung, die gewerbliche Anbieter unterhalb der Angebote im Volltext einstellen können, eine Art Kurzinformation vorangestellt. Wir haben bereits seit Einführung dieser Anzeige bei Ebay darüber berichtet, welches Potential von widersprüchlichen Angaben besteht (etwa hier mit ausführlicher Handlungsanleitung).
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