Abmahnmonitor: Gesundheitswerbung, THE MILKMAN, itsisa

Veröffentlicht: 03.05.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.07.2017

Die Auswahl für unseren wöchentlichen Abmahnmonitor basiert unter anderem auf folgenden Kriterien: ein Abmahngrund oder ein Abmahner ist besonders häufig zu finden oder die Abmahnung ist aus anderen Gründen von besonderer Bedeutung. Diese Woche haben wir eine Abmahnung wegen der Verletzung der Marke „THE MILKMAN“ gefunden, die beides vereint: Sie kommt in letzter Zeit besonders oft vor und ist wegen des Alltagsbegriffs zugleich kurios.

Wellness
© Ersler Dmitry / Shutterstock.com

Wer? AOP Ventures, Inc. (über die Kanzlei Greyhills Rechtsanwälte)

Wie viel? 1973,90

Betroffene? Online-Händler von E-Liquids/Aromen

Was? Verletzung der Marke „THE MILKMAN“

Wenn der Milchmann zweimal klingelt, kann das durchaus teuer werden. Abmahnungen wegen des Verkaufs von Liquids und E-Zigaretten sind in unserem Abmahnmonitor nichts Neues. Was bisher jedoch nicht unter den Abmahnungen war, ist die Verletzung der Marke „THE MILKMAN“. Diese soll laut Abmahnschreiben in Deutschland und Europa mit einer besonderen Trend-, Qualitäts- und Gütevorstellung verbunden sein. Wer die Rezeptur der Liquids und Aromen imitiert und sog. „Clone“-Aromen anbietet, muss sich jedoch für eine Markenrechtsverletzung verantworten. Dazu liegen uns mittlerweile schon mehrere Abmahnungen vor.

 

Wer? Verband sozialer Wettbewerb e.V.

Wie viel? 178,50 Euro

Betroffene? Online-Händler, die sich gesundheitsbezogener Aussagen bedienen

Was? Unrichtige gesundheitsbezogene Werbung

Gesund, schön und jung will jeder Mensch gerne sein oder bleiben. Mit der Gesundheit lässt sich daher jede Menge Geld verdienen. In Zeiten von „Wellness“, „Balance“ und „Detox“ sind die Menschen jedoch besonders gefährdet, auf unwahre gesundheitsbezogene Werbung hereinzufallen. Der Verband sozialer Wettbewerb e.V. fühlte sich daher berufen, einzuschreiten. Wird einer Dienstleistung, einem Lebensmittel oder einem anderen Produkt eine gesundheitsbezogene Aussage zugesprochen (z. B. durchblutungsfördernd, positiver Einfluss auf den Zellstoffwechsel), dann ist dies nur zulässig, wenn diese Aussage wahr und wissenschaftlich erwiesen ist – und im Falle von Lebensmitteln auch speziell zugelassen wurde.

 

Wer? Itsisa GmbH (über die Kanzlei SGT Rechtsanwälte)

Wie viel? --

Betroffene? Online-Händler von Haushaltsutensilien

Was? Verletzung der Marke „Itsisa“

„Itsisa“ ist eine Marke, die nicht jedem auf den ersten Blick geläufig sein dürfte. Nach einer kurzen Google-Suche stößt man jedoch schnell auf zahlreiche Artikel im Haushalts- und Dekorationsbereich, sowie auf Geschenkartikel. Dabei beansprucht die Itsisa GmbH Schutz für seine eigene Marke und di hierunter verkauften Produkte. Dabei dürfen die Produkte nur unter der Marke "Itsisa" Verkauft werden, wenn sie tatsächlich von dieser Firma stammen. Vorsicht also beim Anhängen bei Amazon, wenn letztendlich nur No-Name-Produkte versendet werden.

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