Abmahnmonitor: Elektroregistrierung und Kennzeichnung, Paracord, Gesundheitswerbung

Veröffentlicht: 07.06.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 21.08.2017

Über den Abmahnungs-Upload des Händlerbundes werden tagtäglich mehrere Abmahnungen hochgeladen. Um unseren Lesern ähnliche Fehler zu ersparen, soll unser Abmahnmonitor warnen und vorbeugen. In den vergangenen Tagen waren folgende Schlagwörter wichtig: die Elektroregistrierung und Kennzeichnung, die Marke Paracord und die Gesundheitswerbung.

Steckdose
© Kalabi Yau / Shutterstock.com

Wer? Smarter Living BV (über die Kanzlei Orth Klutz Rechtsanwälte)

Wie viel? 1764,50 Euro

Betroffene? Elektro-Händler (USB-Steckdosen)

Was? Fehlende Elektroregistrierung

Schon seit Jahren ist sie geltendes Recht: die Registrierungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte. Auch importierende Händler gelten als Hersteller und sind registrierungspflichtig. Die nicht bei der Stiftung EAR registrierten Elektrogeräte dürfen nicht verkauft werden. Mehr Informationen gibt es hier. Damit ist es jedoch mit der Händer-/Herstellerpflicht noch nicht getan. Das Elektrogesetz gibt neben der Registrierung auch noch spezielle Kennzeichnungsvorschriften, die Hersteller am Produkt selbst vornehmen müssen.

 

Wer? Paracord e. K. (über die Kanzlei Jochen Birk)

Wie viel? 1531,90 Euro

Betroffene? Händler, die die Marke „Paracord“ verwenden

Was? Verstoß gegen die Markenrechte von Paracord

Die Marke Paracord ist für zahlreiche Warenklassen eingetragen und genießt damit einen sehr umfangreichen Schutz. Im Bereich Accessoires verwenden Online-Händler jedoch die Marke Paracord insbesondere für geflochtene Schlüsselanhänger oder Armbänder. Wer dies tut, könnte dafür jedoch unangenehme Post vom Rechtsanwalt als Quittung erhalten. Dabei ist die Abmahnung mit eineinhalb Tausend Euro nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Auch die Unterlassungserklärung sollte nicht ohne anwaltliche Beratung abgegeben werden.

 

Wer? Heike Wiese, Heike’s Teewiese (über die Kanzlei Schmidt et Schmidt)

Wie viel? 1029,35 Euro

Betroffene? Tee-Händler

Was? Fehlender Allergenhinweis, fehlender OS-Link, Gesundheitswerbung 

Einen bunten Blumenstrauß an Gründen will die Abmahnerin Heike Wiese (Heike’s Teewiese) mit ihrem Rechtsanwalt gefunden haben. Händler, die in Wettbewerb mit der Teehändlerin stehen, sollten überprüfen, ob sie ihre Lebensmittel ordnungsgemäß gekennzeichnet haben und beispielsweise auf die Allergene hingewiesen wurden. Außerdem kann auch der fehlende OS-Link zu einer Abmahnung führen. Wird einem Lebensmittel eine gesundheitsbezogene Aussage zugesprochen (z. B. magenmild), dann ist dies nur zulässig, wenn diese Aussage wahr und wissenschaftlich erwiesen ist – und im Falle von Lebensmitteln auch speziell zugelassen wurde.

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