Der Gesetzgeber hat mit den zahlreichen gesetzlichen Informationspflichten bezweckt, dass Verbraucher transparent und schnell über ihre bestehenden Rechte und Pflichten informiert werden. Das muss man als Händler unter anderem durch eine aktuelle, vollständige und übersichtliche Widerrufsbelehrung tun.
© Carmen Murillo - Shutterstock.com
Wer? Ali Uyanik (über die Kanzlei Erdal Gülüm)
Wie viel? 334,74 Euro
Betroffene? Online-Händler
Was? Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Erlaubnis
Wer E-Mail-Werbung für seinen Online-Shop nutzen will, muss beweisen, dass zum Zeitpunkt der Versendung der Werbe-E-Mail an den Empfänger eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Das ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und derzeit nur durch die sog. Double-Opt-In-Funktion sicherzustellen. Verstöße gegen diese Voraussetzung können sowohl datenschutzrechtlich beanstandet werden als auch vom Empfänger kostenpflichtig abgemahnt werden. Das gilt sowohl im Falle eines Verbrauchers als Empfänger sowie bei geschäftlich handelnden Empfängern.
Wer? Andreas Budde (über die Kanzlei Rabeneick Schellenberg)
Wie viel? 887,03 Euro
Betroffene? Online-Händler von elektronischen Geräten und Computerzubehör
Was? Veraltete/unvollständige Widerrufsbelehrung
Wussten Sie, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich schon mit dem Vertragsschluss (z. B. auch bei Dienstleistungen und beim Kauf digitaler Inhalte) beginnt? Aber natürlich hat das Gesetz für alle Vorschriften eine Ausnahme eingeführt: Die Widerrufsfrist beim Versand von Waren an einen Verbraucher beginnt beispielsweise, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat. Darüber muss man den Kunden natürlich in der Widerrufsbelehrung informieren. Wer das nicht tut, kann dafür abgemahnt werden, weil gesetzliche Pflichtinformationen nicht eingehalten werden.
Wer? Ido Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Was? Widerrufsbelehrung im Fließtext
Und auch der Ido Verband ist immer noch als Abmahner aktiv. Zuletzt hatten wir im Abmahnmonitor im März über die Abmahngründe berichtet. Wer wie der Händler in den Abmahnungen des Andreas Budde keine, eine veraltete oder eine unvollständige Widerrufsbelehrung verwendet, kann abgemahnt werden. Doch auch bei Verwendung einer inhaltlich einwandfreien Widerrufsbelehrung kann es Probleme geben. Eine vollständige Widerrufsbelehrung nützt dem Verbraucher nichts, wenn sie intransparent und unübersichtlich ist.
Besteht eine Widerrufsbelehrung aus einem einzigen Fließtext ohne erkennbare Überschriften und Absätze ist dies nicht transparent und deutlich genug. Online-Händler sollte ihre Rechtstexte daher so formatieren, dass klare Absätze zwischen den einzelnen Klauseln zu erkennen sind und die Überschriften möglichst allein gestellt sind.
Kommentar schreiben
Antworten
gerne bringen wir noch etwas Lichts in Dunkel und klären über den rechtssicheren Mail-Versand auf.
Versendet werden dürfen Mails mit reinem werblichen Inhalt in aller Regel nur mit ausdrücklicher Einwilligung. Das ist das Gesetz sehr streng und sieht keine Ausnahme. Dass sich alle Empfänger extra melden müssen, wenn die keine Werbung möchten (Opt-out), ist praktisch nicht händelbar.
Davon zu unterscheiden sind alle Mails zur Kaufabwicklung ausgenommen (z.B. Bestellbestätig ung). Diese dürfen natürlich ohne Einwilligung versendet werden.
Viele Grüße!
Die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Sind gewerbliche Werbe-E-Mails schon nach dem versenden der ersten Mail Abmahnfähig?
In Zeiten des Onlinehandels werden natürlich viele Werbe-E-Mails versendet, aber nicht alle sind lästig.
Auch wir bekommen teilweise solche Mails, aber dadurch haben wir selber auch schon so einige neue Geschäftspartne r gewonnen.
Wenn solche gezielten Anfragen direkt abgemahnt werden können, ist das ein Schritt in die falsche Richtung.
Besonders der Umwelt zuliebe ist eine E-Mail einfacher zu entsorgen, als irgendwelche Kataloge die man zugeschickt bekommt (Umweltbelastun g durch Versand und evtl. Entsorgung).
Man kann ja auch bei E-Mails den Versender kurz informieren, dass man kein Interesse hat, die Adresse wird gelöscht und gut.
Hält sich der Versender daran ist auch weiterhin alles gut, ansonsten kann man sich ja weitere Schritte offen lassen.
Wie gesagt, es gibt Mails die wirklich sinnvoll sind, zum einen für den Empfänger, zum anderen auch für die Anbieter, besonders wenn diese vielleicht im Ausland sitzen.
Ohne solche Anfragen würde man diese vermutlich nie kennenlernen.
Gibt es zu diesem Punkt mehr Informationen?
Ihre Antwort schreiben