Abmahnmonitor: E-Mail-Werbung ohne Erlaubnis, veraltete und intransparente Widerrufsbelehrung

Veröffentlicht: 13.06.2017 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.06.2017

Der Gesetzgeber hat mit den zahlreichen gesetzlichen Informationspflichten bezweckt, dass Verbraucher transparent und schnell über ihre bestehenden Rechte und Pflichten informiert werden. Das muss man als Händler unter anderem durch eine aktuelle, vollständige und übersichtliche Widerrufsbelehrung tun.

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© Carmen Murillo - Shutterstock.com

Wer? Ali Uyanik (über die Kanzlei Erdal Gülüm)

Wie viel? 334,74 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Zusendung von Werbe-E-Mails ohne Erlaubnis

Wer E-Mail-Werbung für seinen Online-Shop nutzen will, muss beweisen, dass zum Zeitpunkt der Versendung der Werbe-E-Mail an den Empfänger eine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Das ist ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und derzeit nur durch die sog. Double-Opt-In-Funktion sicherzustellen. Verstöße gegen diese Voraussetzung können sowohl datenschutzrechtlich beanstandet werden als auch vom Empfänger kostenpflichtig abgemahnt werden. Das gilt sowohl im Falle eines Verbrauchers als Empfänger sowie bei geschäftlich handelnden Empfängern.

 

Wer? Andreas Budde (über die Kanzlei Rabeneick Schellenberg)

Wie viel? 887,03 Euro

Betroffene? Online-Händler von elektronischen Geräten und Computerzubehör

Was? Veraltete/unvollständige Widerrufsbelehrung

Wussten Sie, dass die Widerrufsfrist grundsätzlich schon mit dem Vertragsschluss (z. B. auch bei Dienstleistungen und beim Kauf digitaler Inhalte) beginnt? Aber natürlich hat das Gesetz für alle Vorschriften eine Ausnahme eingeführt: Die Widerrufsfrist beim Versand von Waren an einen Verbraucher beginnt beispielsweise, sobald der Verbraucher die Ware erhalten hat. Darüber muss man den Kunden natürlich in der Widerrufsbelehrung informieren. Wer das nicht tut, kann dafür abgemahnt werden, weil gesetzliche Pflichtinformationen nicht eingehalten werden.

 

Wer? Ido Verband

Wie viel? 232,05 Euro

Betroffene? Online-Händler allgemein

Was? Widerrufsbelehrung im Fließtext

Und auch der Ido Verband ist immer noch als Abmahner aktiv. Zuletzt hatten wir im Abmahnmonitor im März über die Abmahngründe berichtet. Wer wie der Händler in den Abmahnungen des Andreas Budde keine, eine veraltete oder eine unvollständige Widerrufsbelehrung verwendet, kann abgemahnt werden. Doch auch bei Verwendung einer inhaltlich einwandfreien Widerrufsbelehrung kann es Probleme geben. Eine vollständige Widerrufsbelehrung nützt dem Verbraucher nichts, wenn sie intransparent und unübersichtlich ist.

Besteht eine Widerrufsbelehrung aus einem einzigen Fließtext ohne erkennbare Überschriften und Absätze ist dies nicht transparent und deutlich genug. Online-Händler sollte ihre Rechtstexte daher so formatieren, dass klare Absätze zwischen den einzelnen Klauseln zu erkennen sind und die Überschriften möglichst allein gestellt sind.

 

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