In den meisten Bundesländern sind die Online-Händler schon in den wohlverdienten Sommerurlaub gestartet. Doch für unseren Abmahnmonitor finden wir – leider – immer noch genügend Stoff. In den letzten Tagen hatten wir folgende Themen auf dem Radar: der Verkauf von Fahrzeugteilen ohne Zulassung, die Rolling Stones und die Nachahmung von Trinkflaschen.
Wer? Konstantin Maz (über die Kanzlei Peter Dettmar)
Wie viel? 1242,84 Euro
Betroffene? Händler von Kfz-Zubehör
Was? Verkauf ohne Straßenverkerszulassung
Bestimmte Fahrzeugteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese eine entsprechende amtliche Genehmigung sowie ein Prüfzeichen erhalten haben. Erfüllen die verkauften Fahrzeugteile die erforderlichen Voraussetzungen nicht, behelfen sich viele Online-Händler mit dem pauschalen Hinweis „Nicht für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassen“. Weil die 1200 Euro doch nicht gerade aus der Portokasse bezahlt werden können, der erneute Hinweis: Stammen die Fahrzeugteile aus reihenweiser Fertigung und werden diese ohne vorgeschriebene Bauartengenehmigung nach der StVZO und ohne Prüfkennzeichnung verkauft, sind die Fahrzeugteile nicht verkehrsfähig. Mehr Infos gibt es hier.
Wer? Bravado International Group Ltd. (über Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte)
Wie viel? 1963,40 Euro
Betroffene? Online-Händler
Was? Unberechtigte Verwendung des Rolling-Stones-Logos
In eine unserer letzten Abmahnwarnungen hatten wir die Band Motörhead zum Thema von Abmahnschreiben. Die Logos der Band wurden unberechtigt benutzt und deshalb abgemahnt. Erwartungsgemäß wurden auch die Logos anderer Bands, beispielsweise der Rolling Stones, rechtlich geschützt. Die Bravado International Group Ltd. ist Lizenznehmerin für verschiedene Rolling-Stones-Marken, u. a. „Rolling Stones“ und die bekannte „Stones-Zunge“, und mahnt nun die unberechtigte Verwendung ab. Die abgemahnten Händler haben Artikel online vertrieben (z. B. Armbanduhren), ohne die entsprechende Lizenz für die Nutzung der Logos zu besitzen.
Wer? BlenderBottle Europe GmbH (über die Kanzlei lex TM Rechtsanwälte)
Wie viel? --
Betroffene? Händler von Trinkflaschen
Was? Verkauf ohne Nachahmungen von Trinkflaschen
Smoothies und Infused Water sind die Schlagwörter einer neuen Generation. Wie transportiert man diese Getränke am besten, ohne auf den To-Go-Genuss verzichten zu müssen? Die US-amerikanische Firma BlenderBottle Company rühmt sich damit, erfolgreiche Trinkflaschen entwickelt zu haben, die sich durch ein einprägsames Design und eine besonders hohe Qualität auszeichnen:
© Keith Homan / Shutterstock.com
Natürlich dürfen diese Designs nicht kopiert werden. Der Verkauf von nachgeahmten Trinkflaschen ist unlauter und kann – wie hier – abgemahnt werden. Auch auf das Wort BlenderBottle sollte als Artikelname bzw. Keyword verzichtet werden, wenn die Flaschen nicht aus dem Hause BlenderBottle stammen.
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