Die Einhaltung der Datenschutzregelungen muss aufgrund der teilweise horrenden Bußgelder großgeschrieben werden. Doch in der Praxis machen sich viel zu wenig Online-Händler Gedanken, wie leichtfertig sie mit den Daten ihrer Kunden umgehen. Begünstigt hat dies auch die fehlende Verfolgung von Datenschutzverstößen durch die Aufsichtsbehörden.
Dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften wie alle anderen Rechtsvorschriften eingehalten werden müssen, ist nicht zu diskutieren. Zum einen können Verbraucherschützer bei Datenschutzverstößen einschreiten. Zum anderen können Datenschutzverstöße unter Umständen auch von Wettbewerbern abgemahnt werden (Urteil vom 11.03.2016, Az.: 6 U 121/15).
Während diese beiden Fronten bisher in der Praxis eher relevant sind, kommt der behördlichen Seite kaum Relevanz zu. Unternehmen unterliegen in puncto Datenschutz aber auch der Aufsicht des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten oder der Landesbehörden. Dass Datenschutzverstöße durch sie verfolgt werden, hört man jedoch kaum in den Medien. Nun liegt unserer Redaktion jedoch ein Schreiben des hessischen Datenschutzbeauftragten vor.
Worum geht es?
Auch der Versand von virtueller Werbung ist eine Form der Nutzung von Kundendaten und damit datenschutzrechtlich relevant. Nutzt eine Webseite E-Mail-Werbung, ist eine entsprechende Klausel in die Datenschutzerklärung zu integrieren, dass die E-Mail-Adresse bei Einwilligung für den Versand von Werbung genutzt wird und wie der Empfänger diesen Newsletter unter Umständen wieder abbestellen kann.
Will der Empfänger tatsächlich keine Post mehr vom Händler erhalten, dann ist der Wille wohl oder übel auch in die Tat umzusetzen. Erhält der Händler eine Bitte, dass der Empfänger aus dem Verteiler gelöscht werden möchte, dann ist dem umgehend Folge zu leisten. Dies gilt sogar, wenn die Aufforderung nicht sofort zuordenbar ist. Dann muss man sich zumindest um eine Identifizierung bemühen, indem z.B. beim Absender rückgefragt wird (LG Braunschweig, Urteil vom 18.10.1012, Az. 22 O 66/12).
Es darf ab dem Zeitpunkt der Abmeldung keine weitere Werbung per E-Mail versendet werden, andernfalls droht eine Abmahnung wegen unzulässiger Zusendung elektronischer Werbung. Offensichtlich hatte der betroffene Händler auf den Werbewiderspruch nicht reagiert und deshalb nun das Schreiben riskiert. Der Betroffene wird aufgefordert, sich zur Sache zu äußern und insbesondere die Maßnahmen darzulegen, die er zur Löschung der Mail-Adresse aus dem Verteiler unternommen hat.
Ist der Betroffene zur Auskunft verpflichtet?
Wird ein Händler oder Webseitenbetreiber von einem Landesdatenschutzbeauftragten angeschrieben, ist er zur unverzüglichen Auskunftserteilung verpflichtet. Der Adressat darf die Auskunft auf solche Fragen verweigern, bei denen er sich selbst in die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung begibt.
Zugrunde liegt dem Schreiben jedoch eine konkrete Beschwerde eines Newsletter-Empfängers. Dass – begünstigt durch die Aufklärungsarbeit von Daten- und Verbraucherschützern – immer mehr Menschen rechtliche Schritte gegen unzulässige und belästigende E-Mail-Werbung einleiten, ist möglich.
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