Abmahnmonitor: VDAK, IDO, falsche Textilkennzeichnung

Veröffentlicht: 25.10.2017 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 25.10.2017

Händler dürfen mit einer Garantie potenzielle Kunden ansprechen. Aber dies muss dann richtig geschehen. Bevor der Kunde aber seine Daten eingibt, muss er belehrt werden, was damit passiert. Und bei einem Verkauf von Textilien müssen besondere Kennzeichnungen beachtet werden.

©Oleksandr Berezko/shutterstock.com

Wer? VDAK (Aktiver Gewerbeschutz)

Wie viel? 145,80 Euro

Betroffene? Online-Händler auf eBay

Was? Fehlende Angabe zu Garantiebedingungen

Der Konkurrenz einen Schritt voraus zu sein und die Kunden mit besseren Angeboten zu locken, ist für Händler immer wichtig. Doch wer bei seinen Angeboten mit einer “Garantie” wirbt, muss hierbei auch bestimmte Dinge beachten. Zwar handelt es sich hierbei um eine freiwillige zusätzliche Leistung, die Hersteller oder der Verkäufer einräumen. Doch gilt es auch in diesen Fällen notwendigen Informationspflichten nachzukommen. Die entsprechenden Garantiebedingungen müssen dem Käufer vor und nach Vertragsschluss klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß vor. Die Pflichten gelten auch dann, wenn die Garantie eines Dritten beworben wird.

 

Wer? IDO

Wie viel? 232,05 Euro

Betroffene? DaWanda-Händler

Was? Fehlende Datenschutzerklärung

Sinn des Datenschutzes ist es, dass der Nutzer selbst entscheidet, ob und wem er seine Daten zur Verfügung stellt. Insbesondere im Online-Handel ist dem Kunden zu Beginn die Art, der Umfang und Zweck der Erhebung und die entsprechende Verwendung seiner Daten mitzuteilen. Dies in allgemein verständlicher Form. Damit wird dem Kunden auch ein Gefühl der Sicherheit bezüglich seiner Daten gegeben. Fehlt diese kann dies zumindest durch Landesbehörden oder Verbraucherschutverbänden geahndet werden. Durch die Datenschutzgrundverordnung wird sich ab Mai 2018 wieder etwas in den Anforderungen ändert, dies sollte daher im Auge behalten werden.

 

Wer? Bellona Frankfurt GmbH (über lexTM Rechtsanwälte)

Wie viel? ---

Betroffene? Online Händler von Textilien

Was? Irreführende Werbung mit Textilfasern

Der Handel mit Textilien ist ein hart umkämpfter Markt. Immer mehr Konkurrenz aus Fernost ist unerbittlich bei dem Handel dabei. Nicht immer wird dabei die richtige Angabe der Faserzusammenfassung angegeben. Diese ist aber Pflicht. Nicht selten entpuppt sich der feine Pullover aus Kaschmir später als Mischgewebe. Wer sich der angegebenen Etikettierung bedient, muss dafür auch einstehen. Aber auch in der selbst erstellten Artikelbeschreibung dürfen die Angaben der Textilkennzeichnung nicht falsch und daher irreführend sein. Was als Zusammensetzung angegeben wird, sollte auch der Tatsachen entsprechen.

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