Wenn es an die letzten Tage vor Weihnachten geht, interessieren sich Kunden durchaus, ob die Ware nun tatsächlich am Heiligabend eintrifft oder nur „in der Regel“. Der IDO-Verband hat diesen Grund deshalb aktuell – und möglicherweise auch in den kommenden Wochen – auf dem Schirm.

Lieferfrist
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Wer? René Profe (über die Kanzlei Gereon Sandhage)

Wie viel? 413,90 Euro

Betroffene? Händler von Haushaltswaren

Was? Unvollständige Werbung mit Garantien

Eine falsche Werbung mit Garantie ist nichts Neues in unseren Abmahnmonitoren. Doch weil diese Art der Werbung so oft in der Praxis anzutreffen ist, bleiben die Abmahnungen nicht aus. Wer bei seinen Angeboten mit einer “Garantie” wirbt, muss hierbei auch bestimmte Dinge beachten. Zwar handelt es sich hierbei um eine freiwillige zusätzliche Leistung, die Hersteller oder der Verkäufer einräumen. Doch gilt es auch in diesen Fällen, notwendigen Informationspflichten nachzukommen. Die entsprechenden Garantiebedingungen müssen dem Käufer vor und nach Vertragsschluss klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Geschieht dies nicht, liegt ein Verstoß vor. Der immer wieder auftauchende Gast in unseren Abmahnmonitoren, Rechtsanwalt Sandhage, mahnt nun für seinen Mandanten diese Garantien-Werbung ab.

 

Wer? IDO-Verband

Wie viel? 232,05 Euro

Betroffene? Online-Händler

Was? Lieferfristen mit dem Zusatz „in der Regel“

Der Gesetzgeber hat für den Online-Handel, neben zahlreichen anderen, die gesetzliche Pflicht vorgesehen, dem Kunden einen Termin zu nennen, bis wann er mit der Lieferung der bestellten Produkte rechnen kann. Natürlich bringt die Angabe dem Kunden wenig, wenn sich der Händler mit „Weichmachern“ eine spätere Lieferung vorbehält. Auch der Zusatz „in der Regel“ am Liefertermin bzw. -zeitraum ist zu unkonkret und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen. Ein Durchschnittskunde muss ohne Schwierigkeiten in der Lage sein, seine Lieferfrist zu berechnen. Nicht konkret angegebene Lieferzeiten würden laut dem Abmahnschreiben im Belieben des Online-Händlers stehen, was unzulässig ist.

 

Wer? Wettbewerbszentrale

Wie viel? 276,50 Euro

Betroffene? Händler, die Handwerksleistungen bewerben

Was? Anbieten von Reparaturleistungen ohne Eintragung in der Handwerksrolle

In vielen Online-Shops werden neben den eigentlichen Produkten auch entsprechende Reparaturleistungen der Geräte angeboten. Das reicht vom iPhone bis hin zur Espressomaschine. Genau diese erweiterte Reparaturdienstleistung bei Kaffee- und Espressomaschinen wurde einem Anbieter nun zum Verhängnis. Er erhielt von der Wettbewerbszentrale ein Schreiben, weil er für diese Handwerksleistung eine Eintragung in die Handwerksrolle benötige. Das selbstständige Betreiben eines Handwerks sei nur statthaft, wenn der Anbieter auch in der Handwerksrolle eingetragen ist.