Manche Online-Händler wollen die Gewährleistung einschränken – die Wettbewerbszentrale mahnt ein solches Vorgehen aber ab.
Wer? Wettbewerbszentrale
Wie viel? --
Betroffene? Online-Händler
Was? Unzulässige Einschränkung der Gewährleistung
Der Verkäufer haftet bei einem Verkauf von Neuware grundsätzlich zwei Jahre (ab Lieferung) für offensichtliche und versteckte Mängel der Sache. Geht das gekaufte Produkt also nach einigen Monaten kaputt, muss es der Händler reparieren oder neu liefern. Diese gesetzliche Frist von zwei Jahren darf der Händler natürlich nicht zulasten eines Verbrauchers absenken. Nur bei gebrauchten Sachen oder im B2B-Bereich kann die Haftung des Händlers für Mängel abgesenkt werden. Händler, die also die Rechte des Kunden unzulässig einschränken, können unangenehme Post erhalten. Insbesondere die Wettbewerbszentrale kann anonyme Beschwerden erhalten und diesen nachgehen.
Wer? Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V.
Wie viel? 243,95 Euro
Betroffene? Online-Händler von Lebensmitteln
Was? Unvollständige Kennzeichnung von Lebensmitteln
Die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) gilt seit dem 13.12.2014. Mit ihr wurde ein deutlicher Hinweis unter anderem auf Zutaten, Allergene und den Alkoholgehalt eingeführt. Abmahnungen des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e. V. hatten jetzt den fehlenden Alkohol-Hinweis in Online-Shops für Likör und Sekt zum Gegenstand. Für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent ist die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent („Alk.“ Statt „alc“) jedoch Pflicht. Wer den Hinweis online vergisst, kann dafür abgemahnt werden. Alle verpflichtenden Angaben, die bei Lebensmitteln einzuhalten sind, finden Sie hier.
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