Obwohl die Online-Streitschlichtung komplett von Händlern und Verbrauchern ignoriert wird, findet die Hinweispflicht großen Anklang bei den Abmahnern. Diese Woche haben wir einen äußerst praxisrelevanten Fall, der alle Amazon-Händler betrifft.

Wer? Anke Rump (über die Kanzlei Rump)
Wie viel? 612,80 Euro
Betroffene? Händler von Körben und Flechtprodukten
Was? OS-Link bei Amazon, widersprüchliche Widerrufs-/Rückgabefristen
Seit 09.01.2016 muss sich auf jeder Webseite, auf der Waren oder Dienstleistungen bestellt werden können, ein Hinweis zur Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission (sog. „OS-Plattform“) befinden.
Damit Händler ihrer Pflicht auf einer Webseite nachkommen, setzen sie im Impressum, in den AGB oder an andere leicht auffindbarer Stelle im Shop einen Hinweis, wo Verbraucher die Online-Streitschlichtungsplattform erreichen können. Dieser Hinweis muss insbesondere einen anklickbaren Link zur OS-Plattform enthalten.
Amazon-Händler können diese Pflicht nicht in vollem Umfang nachkommen, da Amazon keine Verlinkungen auf externe Seiten zulässt. Im Impressum kann der Hinweis zwar eingefügt werden, er kann jedoch nicht wie von den Gerichten gefordert als klickbar ausgestaltet werden.
Aus diesem Grund sei hier nocheinmal auf die Amazon-Funktion hingewiesen: Um die Umsetzung der Informationspflicht zu erleichtern, hat Amazon eine Funktion eingeführt, mit der Amazon-Händler den Hinweis inklusive des erforderlichen anklickbaren Links automatisch über ihr Verkäuferkonto einbinden können. Aus gegebenen Anlass sei Amazon-Händlern dringend empfohlen, diesen Hinweis zu aktivieren:

Aktiviert werden kann dieser Hinweis unter: „Impressum & Info zum Verkäufer“.
Außerdem wird den abgemahnten Amazon-Händler (ohne nähere Erläuterung) vorgeworfen, er informiere nur über das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen. Es fehle jedoch der Hinweis auf das von Amazon angebotene 30-tägige Widerrufsrecht.
Wer? Big Difference GmbH & Co. KG (über die Kanzlei Blaum Dettmers Rabstein)
Wie viel? 1242,84 Euro
Betroffene? Händler von Elektrogeräten
Was? Unvollständige Kennzeichnung
Schon seit Jahren ist sie geltendes Recht: die Registrierungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte. Auch importierende Händler gelten als Hersteller und sind registrierungspflichtig. Die nicht bei der Stiftung EAR registrierten Elektrogeräte dürfen nicht verkauft werden. Damit ist es jedoch mit der Händerpflicht noch nicht getan. Das Elektrogesetz gibt neben der Registrierung auch noch spezielle Kennzeichnungsvorschriften, die Hersteller vornehmen müssen, deren Abstinenz in einer aktuellen Abmahnung beanstandet wird:
- Angabe des Herstellers auf dem Produkt
- Fehlende Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache
- Fehlende CE-Kennzeichnung am Produkt (nicht zu verwechseln mit der Werbung für das CE-Zeichen)
- Fehlende Kennzeichnung mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne
Die Händler, die Elektroprodukte verkaufen, können und sollen die Richtigkeit der Angaben zwar nicht prüfen. Sie sind jedoch zumindest zu einer stichprobenartigen Kontrolle verpflichtet, „ob“ die Angaben vorhanden sind.
Wer? Verband sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? --
Betroffene? Händler von Nahrungsergänzungsmitteln
Was? Fehlender Grundpreis
Besonders in der Erkältungszeit finden Nahrungsergänzungsmittel wieder reißenden Absatz. Doch nicht nur Kaufwillige, sondern auch Verbände und Konkurrenten sehen genau hin. Aus aktuellem Anlass sei daher auf die Angabe des Grundpreises bei Nahrungsergänzungsmitteln hingewiesen: Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform (nach Stückzahl angeboten) müssen beim Verkauf auch mit dem Gesamtgewicht gekennzeichnet sein. Wie nicht anders zu erwarten sind alle Produkte, die nach Gewicht angeboten werden, auch folglich mit einem Grundpreis zu versehen.
Außerdem Thema der Abmahnung: die Werbung mit gesundheitlichen Wirkweisen ohne wissenschaftlichen Beleg.
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Es ist traurig, dass es auch solche Abmahnfreudige Menschen gibt. Nachdem man sich schon selbst die Mühe macht seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten sollte man in solchen Sachen von der Politik weitaus mehr unterstützt werden.
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Bei uns war es so, dass wir mit insgesamt 14 Zeilen auskommen, ab der 15. Zeile erscheint wiederum "mehr lesen".
Noch ein zusätzlicher Hinweis.
Vor einiger Zeit musste man unbedingt darauf achten, dass bei dem Link https benutzt wurde, weil die http Variante nicht einwandfrei funktionierte.
Mittlerweile ist dieser Fehler wohl auf der OS-Plattform behoben worden und es funktioniert wieder mit beiden Varianten.
Hier hat Amazon aber auch mal wieder nicht reagiert und der von Amazon bereitgestellte Link war und ist weiterhin nur mit http.
Hier muss sich unbedingt einmal etwas ändern, denn es kann nicht sein das immer nur die kleinen Händler mit Abmahnungen zu kämpfen haben, nur weil die großen Märkte keine rechtssichere Plattform bieten.
Seltsamerweise betrifft das aber scheinbar "nur" nicht deutsche Märkte, alle Anderen machen scheinbar ihre Hausaufgaben.
Einmal davon abgesehen, dass es Leute gibt - wie oben beschrieben - die Händler abmahnen können, weil eine europäische Komission einen Fehler macht und ein - im Prinzip von ihnen selber bereitgestellte r - Link nicht mehr einwandfrei funktioniert.
Hier müssten eigentlich alle Abmahnungen direkt an der Verursacher weitergeleitet werden!
Gruß
Robert
P.S.: Natürlich müssen wir Händler aber trotzdem auf dem laufenden bleiben und ggf. auch zwischendurch Änderungen an den Rechtstexten vornehmen.
Hier hat wohl der oben Betroffene geschlafen, denn beim Widerrufsrecht (Amazon) werden eigentlich beide Zeiten (14 Tage und 30 Tage) angezeigt, wie gesagt - Aktualisierung der Rechtstexte vorausgesetzt.
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BTW, Amazon verlinkt noch auf die http Version der OS, es ging vor kurzem (hier?) die Info rum, es darf nur noch die https Variante verwendet werden.
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Uns ging es nicht anders bei Ebay. Aber bei Ebay funktioniert es. Da muss Amazon eine Lösung finden damit der Link anklickbar sein kann. Die Strafzahlung würde ich eins zu eins an Amazon weiterleiten.
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Ist das nicht bekannt?
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