Abmahnmonitor: Lockangebote, veraltete Widerrufsbelehrung, Markenrechtsverletzung

Veröffentlicht: 13.06.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 13.06.2018

Die DSGVO-Abmahnwelle” bleibt bisher aus. Eine erfreuliche Nachricht in Zeiten der Unsicherheit im datenschutzrechtlichen Bereich. Doch auch andere Bereiche wie Preisangaben oder Widerrufsbelehrung dürfen durch Händler nicht vernachlässigt werden. Denn auch hier ergeht jede Woche eine Vielzahl von Abmahnungen.

©ADELART/shutterstock.com

Wer? Online-Sale-Shop (durch die ADMODY Rechtsanwälte)

Wie viel? 1564,26 Euro

Betroffene? Ebay-Händler

Was? Irreführende Preisangaben u. a.

Der Handel auf Marktplatzplattformen ist erbittert und stark umkämpft. Doch um in den Auflistungen mit dem eigenen Produkt ganz oben zu stehen und potenzielle Kunden auf sich aufmerksam zu machen, gehen viele Verkäufer auch Wege, die nicht erlaubt sind. Einer davon ist die Verwendung von Lockangeboten. Hierbei wird ein besonderer Preis beworben, der aber für das Produkt in Wirklichkeit nicht angeboten wird. Auf Ebay lässt sich dies durch eine Kombination mit einem wirklich günstigen Produkt erreichen, wobei die tatsächliche Auswahl für das gesuchte Produkt im Angebot nur teurer zu erwerben ist. Doch hierin liegt eine irreführende geschäftliche Handlung und eine Verstoß gegen die Preisklarheit und Preiswahrheit nach der Preisangabenverordnung. Händler sollten daher bei ihrer Preisdarstellung darauf achten, dass der angezeigte Preis für ein Produkt auch tatsächlich der Wahrheit entspricht. Dies gilt im Übrigen auch abseits von Ebay.

Wer? Görig (durch Rechtsanwälte Hager/Hülsen)

Wie viel? 887,03 Euro

Betroffene? Ebay-Händler

Was?  Falsche und veraltete Rechtstexte

"An oldie, but a goodie", könnte man zynisch sagen, sind falsche oder veraltete Rechtstexte bei einem Handel über Marktplatzplattformen in unserem Abmahnmonitor. Und dennoch finden sie sich immer wieder. Wer als Händler eine dieser Plattformen nutzt und dabei als Verkäufer tätig wird, ist verpflichtet, entsprechende Rechtstexte zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen auch die Widerrufsbelehrung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese dürfen nicht veraltet oder falsch sein. Dazu zählt die unzutreffende Darstellung von Widerrufsmöglichkeiten (ausschließlich in Textform oder Ähnliches) oder Frist und die Verwendung von unzulässigen oder unzutreffenden Geschäftsbedingungen. Händler sollten bei der Erstellung ihrer Rechtstexte stets darauf achten, dass diese rechtlich zulässig sind und keine Widersprüche zu dem Angebot und anderen Angaben enthalten. Verstöße können als Irreführung gewertet und daher wettbewerbsrechtlich geahndet werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich immer eine juristische Prüfung.

Wer? Hans Rix mbH (durch Rechtsanwaltgesellschaft Brödermann Jahn)

Wie viel? ---

Betroffene? Händler allgemein

Was? Markenrechtsverletzungen

“Nützliche Erfindungen, gelunge Designs oder einprägsame Markennamen können wirtschaftlich sehr wertvoll sein.” Mit diesen Worten startet die Einführung der DPMA (Deutsches Patent -und Markenamt) in das Markenrecht. Wer dieses Gut schützen lassen möchte, muss dies eintragen lassen. Dies geschieht entweder durch das DPMA selbst als nationale Marke oder auf europäischer Ebene als Unionsmarke durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum. Die örtlichen Zuständigkeiten sind verschieden, doch die Folgen die gleichen. Die geschützte Marke darf grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis oder Nutzungslizenz verwendet werden oder sonst eine Verwechslungsgefahr erzeugen. Missbräuchliche Verwendung stellt einen Markenrechtsverstoß dar, der abgemahnt wird und teure Folgen nach sich ziehen kann. Wer sich unsicher ist, sollte sich vor Benutzung eines bestimmten Begriffes oder einer Marke auf der DPMA-Webseite informieren, ob ein Markenschutz vorliegt. Diese Recherche zeigt sowohl nationale Unionsmarken als auch internationale Marken an.

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